Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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veröffentlicht, noch ohne daß ein sol“ 
ches Erzeugniß zu eigenthümll- 
cher Fom verarbeitet worden, nach- 
gebildet, noch auf mechanischem Wege ver- 
vielfáltigt werden. 
Als Erzeugnisse der Literatur sind auch 
mündliche Vorträge anzusehen, welche ab- 
sichtlich zum Zwecke der Belehrung oder 
des Verguügens gehalten werden. 
Zu jeder neuen Auflage ist eine neue 
Bewilligung erforderlich, wenn nicht ver- 
tragsmäáßig hierüber etwas anders bestimmt 
worden ist. 
Ist in dem Vertrage bestimmt, wie viele 
Exemplare des betreffenden Erzeugnisses der 
Literatur gedrucke werden sollen, so sind alle, 
über die bedungene Zahl abgezogenen Exem- 
plare, wie sie auch bezeichnet seyn mägen, 
als Nachdruck zu betrachten. Der Verle- 
ger und der Vorsteher der Druckerei haben 
deshalb, nach Vollendung des Duucks ihre 
Geschäfrsbücher oder beglaubigten Auszüge 
aus denselben dem Autor auf Verlangen 
vorzulegen. 
Art. II. 
Ausgenommen von der Bestimmung des 
Art. I. sind: 
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1) Werke der Baukunst in ihren dußeren 
Umrissen, dann die an öffentlichen 
Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbe- 
haltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbil= 
dung etwa zu treffenden Anordnungen, 
dann der Einwilligung derfenigen, deren 
Eigenrthum etwa zum Behufe solcher 
Nachbildung betreten werden will, wo, 
umsolches zu betreten, es gehört, daß 
Erlaubniß gegeben sey. 
2) Druckschriften, auf welchen weder der 
Name des Urhebers noch jener des Ver, 
legers angegeben ist; 
3) die Aufnahme einzelner früher schon 
gedruckter Aufsätze und Gedichte in li- 
terarische Zeitschriften, Sammlungen 
und Ccrestomathien. 
4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und 
Abhandlungen, welche in öffentlichen 
Blättern erscheinen. 
Art. III. 
Das nach Art. I. den Urhebern, ihren 
Erben und Rechtsnachfolgern zustehende aus- 
schließende Recht bezüglich der mechanischen 
Vervielfältigung veröffentlichter Erzeugnisse 
der Literatur oder Kunst erlischt:
	        
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