Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

Heer, uͤnd uͤber die freie Wahl der Waffen- 
gattung, haben Wir nach erfolgter Zustim- 
mung beider Kammern sanctionirt, und er- 
Beil. lassen demnach das unter Ziffer IV. anlie- 
gende Geseh. 
E. 
Den Gesetzes-Entwurfüberdie Aus- 
dehnung des Verbotes der Vermö- 
gensaushändigung an Unteroffi-“ 
ziere und Soldaten betr. 
Den der Ständeversammlung vorgeschla- 
genen Gesetzes-Entwurf, die Ausdehnung des 
Verbotes der Vermögensauehändigung an Un- 
teroffiziere und Soldaten betr., erheben Wir, 
nachdem die gemeinsame Zustimmung beider 
Kammern vorliegt, hiemic zum Gesetze, und 
Le#il. lassen solches unter Ziffer V. ansügen. 
v. 
F. 
Die Gesetzes-Entwürfe hinsichtlich 
der bayerischen Hypotheken= und 
Wechselbank bertreffend. 
Den Entwurf über die Abänderung der 
K. 7., 8. und 10. des Gesetzes vom 1. Juli 
1834, die Errichtung einer bayerischen Hypo- 
theken= und Wechselbank berr., haben Wir 
in der Art, wie sich derselbe nach den von 
den Ständen beantragten, von Uns genehmig- 
10 
ten Modisie ationen gestaltet, durch Unsere 
Sanction zum Gesetze erhoben, und lassen 
solches unter Ziffer VI. hieneben anfügen. 
Was die bei dieser Veranlaßung ange- 
regten, besonderen Wünsche anbelange, so 
werden Wir 
1. denjenigen, welcher die Unterstützung 
der gewerbtreibenden Klasse, sowie 
2. den, welcher die Vermehrung der Fillal= 
banken betrifft, auf geeignete Weise be- 
rücksichteigen, und behalten Uns 
3. rücksichtlich des weiteren Wunsches, wel- 
cher eine Abänderung des §. 73. der 
Bankstatuten bezielt, die nähere Erwd= 
gung vor, um nach Befund die geeig- 
nete weitere Einleitung treffen zu können. 
6. 
Den Gesetzentwurf hinsichtlich der 
Aufhebung des Gesetzes vom 29. Ni- 
vöose Xlll., über die Erziehung von 
Beil. 
VI. 
Söhnen jener Familien, welche sie 
ben Kinder haben, betreffend. 
Nachdem der Gesetzes-Entwurs, betreffend 
die Aufhebung des Gesetzes vom 29. Nirôse 
XlIll., über die Erziehung von Söhnen jener 
Familien, welche sieben Kinder haben, die 
Zustimmung der Seände durch Gesammtbe- 
schluß beider Kammern erhalten hat, so er-
	        
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