Heer, uͤnd uͤber die freie Wahl der Waffen-
gattung, haben Wir nach erfolgter Zustim-
mung beider Kammern sanctionirt, und er-
Beil. lassen demnach das unter Ziffer IV. anlie-
gende Geseh.
E.
Den Gesetzes-Entwurfüberdie Aus-
dehnung des Verbotes der Vermö-
gensaushändigung an Unteroffi-“
ziere und Soldaten betr.
Den der Ständeversammlung vorgeschla-
genen Gesetzes-Entwurf, die Ausdehnung des
Verbotes der Vermögensauehändigung an Un-
teroffiziere und Soldaten betr., erheben Wir,
nachdem die gemeinsame Zustimmung beider
Kammern vorliegt, hiemic zum Gesetze, und
Le#il. lassen solches unter Ziffer V. ansügen.
v.
F.
Die Gesetzes-Entwürfe hinsichtlich
der bayerischen Hypotheken= und
Wechselbank bertreffend.
Den Entwurf über die Abänderung der
K. 7., 8. und 10. des Gesetzes vom 1. Juli
1834, die Errichtung einer bayerischen Hypo-
theken= und Wechselbank berr., haben Wir
in der Art, wie sich derselbe nach den von
den Ständen beantragten, von Uns genehmig-
10
ten Modisie ationen gestaltet, durch Unsere
Sanction zum Gesetze erhoben, und lassen
solches unter Ziffer VI. hieneben anfügen.
Was die bei dieser Veranlaßung ange-
regten, besonderen Wünsche anbelange, so
werden Wir
1. denjenigen, welcher die Unterstützung
der gewerbtreibenden Klasse, sowie
2. den, welcher die Vermehrung der Fillal=
banken betrifft, auf geeignete Weise be-
rücksichteigen, und behalten Uns
3. rücksichtlich des weiteren Wunsches, wel-
cher eine Abänderung des §. 73. der
Bankstatuten bezielt, die nähere Erwd=
gung vor, um nach Befund die geeig-
nete weitere Einleitung treffen zu können.
6.
Den Gesetzentwurf hinsichtlich der
Aufhebung des Gesetzes vom 29. Ni-
vöose Xlll., über die Erziehung von
Beil.
VI.
Söhnen jener Familien, welche sie
ben Kinder haben, betreffend.
Nachdem der Gesetzes-Entwurs, betreffend
die Aufhebung des Gesetzes vom 29. Nirôse
XlIll., über die Erziehung von Söhnen jener
Familien, welche sieben Kinder haben, die
Zustimmung der Seände durch Gesammtbe-
schluß beider Kammern erhalten hat, so er-