Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

4  Verfassung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Schwarzburg-Sondershausen,  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
zu  Waldeck  und  Pyrmont,  Ihrer  Durchlaucht  der  Fürstin  und
Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie,  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie,  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe,  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  zur  Lippe,  dem  Senate  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck,  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen,
dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  mit  dem  zu
diesem  Zwecke  berufenen  Reichstage  vereinbart  worden,  ist  dieselbe
  in  dem  ganzen  Umfange  des  Norddeutschen  Bundesgebietes
  wie  folgt: