4 Verfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Schwarzburg-Sondershausen, Seiner Durchlaucht dem Fürsten
zu Waldeck und Pyrmont, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und
Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie, Seiner
Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie, Seiner Durchlaucht
dem Fürsten von Schaumburg-Lippe, Seiner Durchlaucht
dem Fürsten zur Lippe, dem Senate der freien und
Hansestadt Lübeck, dem Senate der freien Hansestadt Bremen,
dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg, mit dem zu
diesem Zwecke berufenen Reichstage vereinbart worden, ist dieselbe
in dem ganzen Umfange des Norddeutschen Bundesgebietes
wie folgt: