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den Ständen vorgeschlagenen Modifikationen un-
term 18. Jänner d. J. sanctionirt, und durch das
Geset-Blatt vom 23. Jänner d Is. (Stück 1.)
berelts bekannt machen lassen.
8. 2.
Die Erwerbung des Wohnhauses und der Somm-
lungen Göthe's in Weimar betreffend.
Wir baben das Gesetz über die Enverbung
des Wohnhauses und der Sammlungen Göthe's
in Weimar unter dem 18. Jänver d. Is. sanctio-
nirt und durch das Gesetz-Blatt vom 23. Jänner
d. J#. (Slück 2.) bereits bekanmt machen lassen.
Dem beigefügten Wuunsche:
„daß die für die Unterballung, Beaussichiigung
und Nutzbarmachung der Stiftung erforderlichen
jährlichen Miuel nicht durch wiederkehrende Bei-
träge, sondern durch Bildung eines angemessenen,
ein= für allemal zusammenzuschießenden Kavital-
stockes gesichert werden,“
werden Wir bei den mit den übrigen betbeiliglen
Reglerungen hierüber zu pflegenden Verbandlungen
die geeignete Bedachmahme zuwenden lassen.
8. 3.
Die Verzinsung der Dienstes-Cautionen der
Beamten betreffend.
Das Gesetz über die Vrrzinsung der Dienstes-
cautionen der Beamten ist am 7. März d. Jé.
von Unes sanctionirt, und auch bereits durch das
Gesetz-Blatt vem 14. März d. Js. (Stück 3.) ver-
kündet worden.
Dem aus Veranlassung dieses Gesetzes an
Uns gebrachten Wunsche,
„daß den cautionspflichtigen Beamten freigestellt
werde, die Cauionen durch Hpopotheken oder
Bürgschaften zu leisten,“
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baben Wir aus überwiegenden administrativen Rück-
sichten Unsere Genehmigung nicht ertheilen könner
8. 4.
Die Erbauung eines der Givillisfte einzuverlei-
benden Palastes in Muͤncher - betreffend.
Der Gesetz-Entwurf über die Erbaumg eines
der Civilliste einzuverleibenden Palastes in München
ist in der von den Ständen vorgeschlagenen Fassung
unterm 11. April d. Is. von Uns zum Gesetze
erhoben, und letzteres im Gesetz-Blaue vom 19.
Apiul d. J. (Stück 4.) verkündet worden.
8. 5.
Die Befreiung der Befestigungswerke und mili-
tärischen Gebäude der tentschen Bundes-
Festungen von den Steuern betreffend.
Die Bekanntmachung des von Uns nach er-
klärter Zustimmung der Stände unterm 11. April
d. J. sanctionirten Gesetzes über die Befreiung der
Befestigungswerke und militärischen Gebäude der
teutschen Bundes-Festungen von den Steuern ist
durch das Gesetz-Blatt vom 19. April d. Js.
(Stück 5.) erfolgt.
8. 6.
Die Deckung des außerordentlichen Aufiwandes
der Universikat Erlangen für die Bäkularfeyer
ihrer Stiftung betreffend.
Wir haben das Gesetz über die Deckung des
außerordentlichen Aufwandes der Universität Er-
langen für die Säkularfeper ihrer Stlstung unter
dem 8. August d. J. sanctionirt, und durch das
Gesetz-Blatt vom 14. August d. Is. (Stück 6.)
bereits bekannt machen lassen.