Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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den Ständen vorgeschlagenen Modifikationen un- 
term 18. Jänner d. J. sanctionirt, und durch das 
Geset-Blatt vom 23. Jänner d Is. (Stück 1.) 
berelts bekannt machen lassen. 
8. 2. 
Die Erwerbung des Wohnhauses und der Somm- 
lungen Göthe's in Weimar betreffend. 
Wir baben das Gesetz über die Enverbung 
des Wohnhauses und der Sammlungen Göthe's 
in Weimar unter dem 18. Jänver d. Is. sanctio- 
nirt und durch das Gesetz-Blatt vom 23. Jänner 
d. J#. (Slück 2.) bereits bekanmt machen lassen. 
Dem beigefügten Wuunsche: 
„daß die für die Unterballung, Beaussichiigung 
und Nutzbarmachung der Stiftung erforderlichen 
jährlichen Miuel nicht durch wiederkehrende Bei- 
träge, sondern durch Bildung eines angemessenen, 
ein= für allemal zusammenzuschießenden Kavital- 
stockes gesichert werden,“ 
werden Wir bei den mit den übrigen betbeiliglen 
Reglerungen hierüber zu pflegenden Verbandlungen 
die geeignete Bedachmahme zuwenden lassen. 
8. 3. 
Die Verzinsung der Dienstes-Cautionen der 
Beamten betreffend. 
Das Gesetz über die Vrrzinsung der Dienstes- 
cautionen der Beamten ist am 7. März d. Jé. 
von Unes sanctionirt, und auch bereits durch das 
Gesetz-Blatt vem 14. März d. Js. (Stück 3.) ver- 
kündet worden. 
Dem aus Veranlassung dieses Gesetzes an 
Uns gebrachten Wunsche, 
„daß den cautionspflichtigen Beamten freigestellt 
werde, die Cauionen durch Hpopotheken oder 
Bürgschaften zu leisten,“ 
  
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baben Wir aus überwiegenden administrativen Rück- 
sichten Unsere Genehmigung nicht ertheilen könner 
8. 4. 
Die Erbauung eines der Givillisfte einzuverlei- 
benden Palastes in Muͤncher - betreffend. 
Der Gesetz-Entwurf über die Erbaumg eines 
der Civilliste einzuverleibenden Palastes in München 
ist in der von den Ständen vorgeschlagenen Fassung 
unterm 11. April d. Is. von Uns zum Gesetze 
erhoben, und letzteres im Gesetz-Blaue vom 19. 
Apiul d. J. (Stück 4.) verkündet worden. 
8. 5. 
Die Befreiung der Befestigungswerke und mili- 
tärischen Gebäude der tentschen Bundes- 
Festungen von den Steuern betreffend. 
Die Bekanntmachung des von Uns nach er- 
klärter Zustimmung der Stände unterm 11. April 
d. J. sanctionirten Gesetzes über die Befreiung der 
Befestigungswerke und militärischen Gebäude der 
teutschen Bundes-Festungen von den Steuern ist 
durch das Gesetz-Blatt vom 19. April d. Js. 
(Stück 5.) erfolgt. 
8. 6. 
Die Deckung des außerordentlichen Aufiwandes 
der Universikat Erlangen für die Bäkularfeyer 
ihrer Stiftung betreffend. 
Wir haben das Gesetz über die Deckung des 
außerordentlichen Aufwandes der Universität Er- 
langen für die Säkularfeper ihrer Stlstung unter 
dem 8. August d. J. sanctionirt, und durch das 
Gesetz-Blatt vom 14. August d. Is. (Stück 6.) 
bereits bekannt machen lassen.
	        
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