Bellage I.
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8. 7.
Die Gewerbs= und Personal-Staats-Auflagen
im Regierungs-Bezirke von Unterfranken und
Aschaffenburg bbetreffend.
Wir ertheilen dem Gesetz-Entwurfe die Ge-
werbs= und Personal-Staats-Auflagen im Regie-
rungs-Bezirke von Unterfranken und Aschaffenburg
betreffend mit der von den Ständen beantragten
Modifikation Unsere Genebmigung, und dem bier-
nach angefertigten, unter Ziffer l. anliegenden Ge-
setze Unsere Sanchion.
Dem an Uns gebrachten Wunsche, cs möge
auf angemessene Entschädigung derjenigen Unter-
thanen Bedacht genommen werden, welche Abgaben
und Leistungen, derengleichen für die Grundholden
des Staates durch die Einführung der Personal=
und Gewerbssteuern aufhören, an Gutsherren, Cor-
poratlonen und Stiftungen noch ferner zu entrich-
ten haben, werden Wir die mit den bestehenden
Gesetzen vereinbare Berücksichtigung zuwenden.
8. 8.
Die Uebernahme einer Zinsen-Gewährschaft für
die sI * ig L f G xb ch Eise L h
betreffend.
Wegen Uebermhme einer Zinsct.-Gewährschaft
für die Ludwigshafen-Berbacher = Eisenbahn haben
Wir dem den Ständen des Reiches vorgelegten
Gesetzes-Entwurfe mit den begutachteten Modifika=
tionen Unsere Sanction ertheilt, und werden auch
den damit verbundenen Antrag, daß der Regierung
die Einlösung des Eigenthums der Bahn und ihrer
Zugehörungen nach Ablauf der ersten 25 Jahre
auf billige Grundsätze vorbehalten werde, geeignet
berücksichtigen lassen.
Das Gesetz ist als Beilage II. angefügt.
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. 9.
Die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung der
Kosten des Eisenbahnbaues von der Reichs-
Gränze bei Hof nach Lindau betreffend.
Den Gesetzes-Entwurf über die Eisenbahn
von der Reichsgränze bel Hof nach Lindau erheben
Wir in der, von den Ständen modifizirten Fassung
durch Unsere Sanction zum Gesetze, und lassen
solches unter Ziffer III. hiebei folgen.
s. 10.
Die Competenz des Kassationshofes für die
Pfalz als Nevisions-Gerichtes betreffend.
Den Gesetz-Emwurf, die Competenz des Kas-
sationshofes für die Pfalz als Revisionsgericht be-
treffend sanctioniren Wir mit den von den Stän-
den vorgeschlagenen Modifikationen und lassen hler-
über das unter Ziffer IV. anliegende Gesetz aus= Veeze W.
fertigen.
Den bei dieser Gelegenheit an Uns ge-
brachten ersten Antrag, welcher eine theilweise
Abänderung der bestehenden gesetzlichen Bestim-
mung über die Hinterlegung der Kassations-
Denkschriften bezweckt, werden Wir in sorgfältige
Erwägung nehmen lassen.
Dem weiteren Antrage, die Berufung meh-
rerer der pfälzischen Gesetzgebung und Gerichts-
Verfassung praktisch kundiger Mitglieder an den
Kassationshof, so wie die Ständigkeit derselben
betreffend, stehet die Bestimmung des Tit. VII.
#.# 19. der Verfassungs-Urkunde entgegen. Uebri-
gens haben Wir bereits beides, insoweit Wir
es für angemessen, und mit den übrigen Ge-
schäfts -Verhältnissen des Oberappellations-Ge-
richtes vereinbar erachtet haben, bei der Be-
setzung und Formatson des Kassationshofes je-
derzeit berücksichtiget.