Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

Bellage I. 
### M. 
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8. 7. 
Die Gewerbs= und Personal-Staats-Auflagen 
im Regierungs-Bezirke von Unterfranken und 
Aschaffenburg bbetreffend. 
Wir ertheilen dem Gesetz-Entwurfe die Ge- 
werbs= und Personal-Staats-Auflagen im Regie- 
rungs-Bezirke von Unterfranken und Aschaffenburg 
betreffend mit der von den Ständen beantragten 
Modifikation Unsere Genebmigung, und dem bier- 
nach angefertigten, unter Ziffer l. anliegenden Ge- 
setze Unsere Sanchion. 
Dem an Uns gebrachten Wunsche, cs möge 
auf angemessene Entschädigung derjenigen Unter- 
thanen Bedacht genommen werden, welche Abgaben 
und Leistungen, derengleichen für die Grundholden 
des Staates durch die Einführung der Personal= 
und Gewerbssteuern aufhören, an Gutsherren, Cor- 
poratlonen und Stiftungen noch ferner zu entrich- 
ten haben, werden Wir die mit den bestehenden 
Gesetzen vereinbare Berücksichtigung zuwenden. 
  
8. 8. 
Die Uebernahme einer Zinsen-Gewährschaft für 
die sI * ig L f G xb ch Eise L h 
betreffend. 
Wegen Uebermhme einer Zinsct.-Gewährschaft 
für die Ludwigshafen-Berbacher = Eisenbahn haben 
Wir dem den Ständen des Reiches vorgelegten 
Gesetzes-Entwurfe mit den begutachteten Modifika= 
tionen Unsere Sanction ertheilt, und werden auch 
den damit verbundenen Antrag, daß der Regierung 
die Einlösung des Eigenthums der Bahn und ihrer 
Zugehörungen nach Ablauf der ersten 25 Jahre 
auf billige Grundsätze vorbehalten werde, geeignet 
berücksichtigen lassen. 
Das Gesetz ist als Beilage II. angefügt. 
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. 9. 
Die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung der 
Kosten des Eisenbahnbaues von der Reichs- 
Gränze bei Hof nach Lindau betreffend. 
Den Gesetzes-Entwurf über die Eisenbahn 
von der Reichsgränze bel Hof nach Lindau erheben 
Wir in der, von den Ständen modifizirten Fassung 
durch Unsere Sanction zum Gesetze, und lassen 
solches unter Ziffer III. hiebei folgen. 
s. 10. 
Die Competenz des Kassationshofes für die 
Pfalz als Nevisions-Gerichtes betreffend. 
Den Gesetz-Emwurf, die Competenz des Kas- 
sationshofes für die Pfalz als Revisionsgericht be- 
treffend sanctioniren Wir mit den von den Stän- 
den vorgeschlagenen Modifikationen und lassen hler- 
über das unter Ziffer IV. anliegende Gesetz aus= Veeze W. 
fertigen. 
Den bei dieser Gelegenheit an Uns ge- 
brachten ersten Antrag, welcher eine theilweise 
Abänderung der bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mung über die Hinterlegung der Kassations- 
Denkschriften bezweckt, werden Wir in sorgfältige 
Erwägung nehmen lassen. 
Dem weiteren Antrage, die Berufung meh- 
rerer der pfälzischen Gesetzgebung und Gerichts- 
Verfassung praktisch kundiger Mitglieder an den 
Kassationshof, so wie die Ständigkeit derselben 
betreffend, stehet die Bestimmung des Tit. VII. 
#.# 19. der Verfassungs-Urkunde entgegen. Uebri- 
gens haben Wir bereits beides, insoweit Wir 
es für angemessen, und mit den übrigen Ge- 
schäfts -Verhältnissen des Oberappellations-Ge- 
richtes vereinbar erachtet haben, bei der Be- 
setzung und Formatson des Kassationshofes je- 
derzeit berücksichtiget.
	        
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