Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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stattung der Kirchenfabrlken, insoweit diese Aus- 
stattung der Staatskasse obliegt, Unserer Obsorge 
nicht entgehen. 
Den Antrag wegen Ergänzung des Ertrages 
aller gering dotirten katholischen und protestantischen 
Pfarrpfründen bis zu der Summe von 500 fl. 
werden Wir, insoweit dabei eine Inanspruchnahme 
der Staatskasse nicht beabsichtiget ist, in nähere 
Erwägung nehmen. 
8. 4. 
Wir haben den an Uns gelangten Bitten 
wegen Bildung eigener Kirchengemeinden bei Er- 
füllung der in dem 8. 88. der II. Verfassungs- 
Beilage vorgeschriebenen Vorbedingungen die Will- 
fährde niemals versagt. 
Eben so wenig sind die zu einer eigenen Kirchen- 
Gemeinde noch nicht vereinigten Mitglieder einer 
öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaft in der 
Ausübung ihres Gottesdienstes innerbalb ver durch 
die Gesetze bestimmten Gränzen ihrer desfallsigen 
Berechtigung jemals gehemmt oder gestört worden. 
Wir haben vor, die nachdrucksame Unter- 
stützung, welche Wir den katholischen und prote- 
stantischen Kirchen-Behörden bel ihren auf Förder- 
ung wahrer Religiosität und auf Bekämpfung des 
Unglaubens gerichteten Bestrebungen stets in glei- 
chem Maaße haben angedeiben lassen, denselben 
auch künftig bei allen eben dahin abzielenden Bit- 
ten und Anträgen angedeihen zu lassen, soferne 
dabei der Boden der bestehenden Gesetze nicht ver- 
lassen wird, dessen Bewahrung Uns bier, wie 
überall, heilige Regentenpflicht ist. 
#. 5. 
Wir haben der Geistlichkeit der Pfalz durch 
die aufs Neue bewilligte und in das Budget der 
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V. Finanzperiode eingestellte namhaste Summe zur 
Verbesserung ihres Einkommens wiederholt einen 
thällgen Beweis Unserer landesväterlichen Fürsorge 
gegeben, und es wird auch künßig diese Fürsorge 
von den Bedürfnissen derselben sich nicht abwenden. 
8. 6. 
Jeder gegründeten Beschwerde über Schmäle- 
rung der organisirten ehemaligen Kloster-Pfarreien 
in ihrem dotationsmässigen Einkommen soll die ge- 
bührende Abhilse alsbald gewährt werden. 
S. 7. 
Die für die Emporbringung inländischer Heil- 
bäder in dem Budget ausgesetzte Summe ist ge- 
nau nach dem Beodürfnisse der im Staatseigen- 
thume befindlichen derartigen Heilbäder bemessen. 
Unseren Ständen aber wird nicht entgehen, daß 
auch, abgesehen von der Unzulänglichkeit der cta- 
tisirten Mittel die Unterstützung einzelner, im Pri- 
vatbesitze stehender Heilbärer bei der großen Ge- 
sammtzahl derselben und bei der Billigkeit des An- 
spruches auf glelchheitliche Berücksichtigung zu un- 
absehbaren Folgen binführen müßte. 
S. 8. 
Wir hhaben vor, die geeigneten Anord- 
nungen unverzüglich treffen zu lassen, damit die 
Herstellung wohl eingerichteter und vollkommen 
ausgestatteter Irren-Anstalten in einer dem wah- 
ren Bedürfnisse entsprechenden Zahl zunächst mit- 
tels Verwendung der hiefür bereits aus den 
Kreisfonds angesammelten Mittel in möglichst 
kurzer Zeitfrist bewerkstelligt werde. 
8. 9. 
Wir haben den Zustand der in Unse- 
rem Reiche bestehenden Straf= und Besserungs-
	        
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