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Anstalten stets mit besonderer Sorgfalt über-
wacht, und in denselben alle jene Einrichtun-
gen treffen lassen, welche den hochwichtigen Zweck
der sittlichen Besserung der Gefangenen zu
fördern geeignet und ausführbar erschienen. Wir
haben vor, eben diesem Gegenstande auch in
Zukunst Unsere Obsorge zuzuwenden.
s8. 10.
Unsere Kreisregierungen haben die Er-
richtung von Beschästigungs-Anstalten für ar-
beitsfähige aber erwerblose Individuen, wo sol-
che etwa noch nicht bestehen, und das Bedürf-
nit sich hervorthut, nach Maaßgabe derdeßfalls
längst bestehenden Vorschriften, und was die
dießseits -rheinischen Regierungsbezirke betrifft,
im Vollzuge der durch die Verordnung über das
Armenwesen vom 17. November 1816 Artt.
26 — 31. gegebenen Bestimmungen, so lange
jene Vorschristen und diese Bestimmungen in
Kraft bestehen, sortan zu betreiben, und die deß-
falls nöthigen Verfügungen zu treffen.
s. 11.
In so weit die für das Unterkommen und
die Besserung entlassener Sträflinge und Correk-
tlonäre bereits bestehenden Anordnungen der Ver-
vollfommnung bedürfen, haben Wir vor, auch
künstig darauf Bedacht zu nehmen, und nicht
minder den für diese Zwecke bereils gebildeten,
wie den noch zu bildenden Vereinen die bisher
schon zugewendere Unterstützung und Förderung
fortzusetzen.
s. 12.
Den an Uns gebrachten Wunsch, es möge
der nächsten Stände-Versammlung ein Gesetz-
Entwurf vorgelegt werden, welcher die Anstände
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zu beseitigen geeignet ist, die sich über die An-
wendung des bei früheren oder künstigen Ge-
schäften und Verbindlichkeiten bedungenen 24 fl.=
Fußes zu dem gegenwärtigen gesetzlichen 24l-
Fuße erheben können, werden Wir in nähere
Erwägung ziehen.
—**’“'
Wir finden Uns nicht bewogen, dem An-
trage auf Interpretation des Stempelgesetzes von
1812 s. 3 lit. d. in der Weise: „daß nur von
„ienen Erkenntnissen in Prozeßsachen, in welchen
„die eine oder die andere Partei in eine be-
„stimmte Geldsumme verurtheilt wurde, der Gra-
„dations-Stempel anzuwenden sep,“ zu willfahren.
s. 14.
Auf den Antrag, „daß die Aburtheilung
„der Malz-Defraudationen in lter Instanz den
„königl. Oberaufschlagämtern abgenommen, und
„den Distrikts-Polizeibehörden zugewiesen werden
„möchte,“ vermögen Wir nicht einzugehen, son-
dern wollen es zur Zeit noch ferner bei den
dießfallsigen mandatmässigen Bestimmungen be-
lassen.
-- ·
Der Wunsch, es möchte den Landgemein-
den die Waldstreu aus den k. Waldungen nach
dem Maaße ihrer Verechtigung, und wo eine
solche nicht besteht, in so weit als es für den
nachhaltigen Holzbestand nicht schädlich ist, ver-
abreicht werden, hat schon bisher in den auf
diesen Gegenstand gerichteten Anordnungen der
Regierungen jederzeit diejenige Berücksichtigung
gesunden, welche mit den Grundsätzen einer ge-
tegelten Forstwirthschaft vereinbarlich ist.
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