Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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8. 16. 
Den Wunsch, daß eine Revision des 
Steuernachlaß-Gesehes und der hierauf gefußten 
Instruktionen eintreten und dabei der Mißstand 
abgestellt werden möge, der darin liegt, daß den 
Schadens= und Ertragsberechnungen, insbeson" 
dere bei Hagelbeschädigungen und Mißwachs der 
hievon meistens ganz unabhängige Ertrag der 
Waldungen und Wiesen mit eingerechnet, und 
dadurch die Ermittlung der zur Begründung 
eines Nachlaßgesuches nothwendigen Schadens- 
grösse in vielen Fällen vereitelt wird, werden 
Wir näherer Erwägung untes sellen. 
2) Wünsche und Anträge zu dem be- 
sonderen Voranschlage der Kreisla= 
sten und Kreisfonds für nothwendige 
Zwecke eines Regierungsbezirkes für 
Ein Jahr der V. Finanzperiode. 
* 
Wir werden das Ausscheidungsgesetz vom 
17. November 1837 einer umfassenden Revi, 
sion unterstellen, und hiernach die geeigneten 
weiteren Vorlagen an Unsere Stinde gelan- 
gen lassen. 
s. 18. 
Die durch die Errichtung neuer Schulleh- 
rer= Seminarlen erwachsenden Ausgaben sind, 
seitdem die Ausscheidung der Kreisfonds von 
den Centralfonds besteht, stets aus den Mit- 
teln des oder der betheiligten Regierungsbezirke in 
Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Porschrif- 
ten geschöpft und bestritten worden, ohne daß 
deshalb die Leistung neuer Zuschüsse aus den 
Centralsonds stattgefunden hätte. Wir ver- 
mögen“ daher auch nicht, bei dem pfüälzischen 
Kreise eine Ausnahme hievon eintreten zu lassen. 
s. 19. 
Da der Aufwand für die Herstellung und 
Erhaltung der Irrenhäuser, der Armenbeschäf- 
tigungs-Anstalten und der Anstalten für Unter- 
stützungen der Armen und Waisen nach den 
Bestimmungen der Verordnung über das Ar- 
menwesen vom 17. November 1816 Art. 26 
—36., 64., 83. und 84., dann des Gemein- 
de-Umlagen-Gesetzes vom 22. Juli 1819 Art. 
8., schon früher den Centralfonds nicht obgele- 
gen ist, das Gesetz vom 17. November 1837 
aber lediglich die Aufgabe und den Zweck ge- 
habt hat, zum Vollzuge des s. 3. des Land- 
raths-Gesetzes vom 15. August 1828, die bis 
dahln von der Staatskasse bestrittenen und 
nach ihrer Natur zur Uebertragung auf die Re- 
gierungsbezirke geeigneten Ausgaben ausyuschei- 
den, und den Kreissonds zugleich die für solche 
bisher schon getragene Ausgaben unter den 
allgemeinen Staats-Einnahmen enthaltenen Fonds 
zu überweisen, so müssen Wir im Hidblicke 
auf die erwähnten gesestzlichen Bestimmungen 
Bedenken tragen, die Dotation solcher Anstalten 
auf die Centralfonds zu übernehmen. 
8. 20. 
Die Institute und Vereine für Unterricht 
und Pflege von Taubstummen haben die Fort- 
dauer jener besonderen Fürsorge und Unterßüt- 
ung mit Sicherheit zu erwarten, die Wir dem 
Schicksale dieser unglücklichen Menschenklasse zu 
allen Zeiten gewidmet haben. 
8. 21. 
Bei der Berathung des den technischen 
Unterricht betreffenden Antrages in der Kam-
	        
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