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8. 16.
Den Wunsch, daß eine Revision des
Steuernachlaß-Gesehes und der hierauf gefußten
Instruktionen eintreten und dabei der Mißstand
abgestellt werden möge, der darin liegt, daß den
Schadens= und Ertragsberechnungen, insbeson"
dere bei Hagelbeschädigungen und Mißwachs der
hievon meistens ganz unabhängige Ertrag der
Waldungen und Wiesen mit eingerechnet, und
dadurch die Ermittlung der zur Begründung
eines Nachlaßgesuches nothwendigen Schadens-
grösse in vielen Fällen vereitelt wird, werden
Wir näherer Erwägung untes sellen.
2) Wünsche und Anträge zu dem be-
sonderen Voranschlage der Kreisla=
sten und Kreisfonds für nothwendige
Zwecke eines Regierungsbezirkes für
Ein Jahr der V. Finanzperiode.
*
Wir werden das Ausscheidungsgesetz vom
17. November 1837 einer umfassenden Revi,
sion unterstellen, und hiernach die geeigneten
weiteren Vorlagen an Unsere Stinde gelan-
gen lassen.
s. 18.
Die durch die Errichtung neuer Schulleh-
rer= Seminarlen erwachsenden Ausgaben sind,
seitdem die Ausscheidung der Kreisfonds von
den Centralfonds besteht, stets aus den Mit-
teln des oder der betheiligten Regierungsbezirke in
Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Porschrif-
ten geschöpft und bestritten worden, ohne daß
deshalb die Leistung neuer Zuschüsse aus den
Centralsonds stattgefunden hätte. Wir ver-
mögen“ daher auch nicht, bei dem pfüälzischen
Kreise eine Ausnahme hievon eintreten zu lassen.
s. 19.
Da der Aufwand für die Herstellung und
Erhaltung der Irrenhäuser, der Armenbeschäf-
tigungs-Anstalten und der Anstalten für Unter-
stützungen der Armen und Waisen nach den
Bestimmungen der Verordnung über das Ar-
menwesen vom 17. November 1816 Art. 26
—36., 64., 83. und 84., dann des Gemein-
de-Umlagen-Gesetzes vom 22. Juli 1819 Art.
8., schon früher den Centralfonds nicht obgele-
gen ist, das Gesetz vom 17. November 1837
aber lediglich die Aufgabe und den Zweck ge-
habt hat, zum Vollzuge des s. 3. des Land-
raths-Gesetzes vom 15. August 1828, die bis
dahln von der Staatskasse bestrittenen und
nach ihrer Natur zur Uebertragung auf die Re-
gierungsbezirke geeigneten Ausgaben ausyuschei-
den, und den Kreissonds zugleich die für solche
bisher schon getragene Ausgaben unter den
allgemeinen Staats-Einnahmen enthaltenen Fonds
zu überweisen, so müssen Wir im Hidblicke
auf die erwähnten gesestzlichen Bestimmungen
Bedenken tragen, die Dotation solcher Anstalten
auf die Centralfonds zu übernehmen.
8. 20.
Die Institute und Vereine für Unterricht
und Pflege von Taubstummen haben die Fort-
dauer jener besonderen Fürsorge und Unterßüt-
ung mit Sicherheit zu erwarten, die Wir dem
Schicksale dieser unglücklichen Menschenklasse zu
allen Zeiten gewidmet haben.
8. 21.
Bei der Berathung des den technischen
Unterricht betreffenden Antrages in der Kam-