Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

69 
mer der Abgeordneten ist bereits durch Unse- 
reu Kommissaͤr in umsassender Erläuterung dar- 
gethan worden, daß dieser Unterricht keines, 
wegs von der vorgczeichneten praktisch applika- 
tiven Richtung sich entfernt, sondern vielmehr 
gerade in dleser Richtung namhaste Fortschritte 
gemacht hat. 
#5 22. 
Die Wirksamkeit des nach Unserer Ver- 
ordnung vom 16. Februar 1833 Art. 7. und 
8., an den Gewerbsschulen gleichzeitig einge- 
führten landwirthschaftlichen Unterrichtes ist viel- 
fachen Hindernissen begegnet, und es hat sich 
erwiesen, daß die Bildung praktischer, threm 
künftigen Berufe wahrhaft gewachsener Land- 
wirthe an solchen Schulen, ohne einen eigenen 
auf den Zweck berechneten Wirthschaftsbetrieb 
nicht zu erreichen ist. 
Wir werden daher die darüber bestehen- 
den Vorschriften einer Revision unterstellen lassen. 
1. 23. 
Die von dem landwirthschaftlichen Vereine 
an Uns gebrachten Bitten haben sich jederzeit 
der sorgfältigsten Würdigung zu erfreuen ge- 
habt; auch ist Uns nicht bekannt, daß von 
den äußeren Stellen und Behörden dem Ver- 
eine in seinem Wirken jene kräftige und thätige 
Förderung versagt worden wäre, die demselben 
nach Unserem längst ausgesprochenen Willen 
gewährt werden soll. 
8. 24. 
Den Güter, Arrondirungen sind, wo die 
Betheiligten über dieselben freiwillig sich eini- 
gen, durch die Verordnung vom 11. Mär 1805 
und durch die Bestimmungen Unseres Land- 
tags-Abschiedes vom 29. Dezember 1831, III. 
70 
60., bereits die wesentlichsten Förderungen und 
Erleichterungen gewährt. 
Arrondirungen aber gegen den Willen der 
betheiligten Grundbesitzer mittels gesetzlicher Ber- 
fügungen durchzuführen, würde mit der dem 
Eigenthumsrechte gebührenden Achtung und nach 
der neuerlich gepflogenen auf die Gutachten 
simmtlicher Stellen und Behörden der innern 
Verwaltung gestützten umfassenden und gründ- 
lichen Prüfung aller obwaltenden Verhältnisse, 
mit den öffentlichen Interessen und namentlich 
mit jenen der Laudwirthschaft selbst nicht wohl 
zu vereinbaren seyn. 
8. 25. 
Die Einrichtung der zu Schleißheim be- 
stehenden landwirkhschaftlichen Central= Schule 
unterliegt bereits einer umfassenden und sorg- 
fältigen Revision. 
8. 26. 
Unser Ministerium des Innern hat dar- 
über zu wachen, damit die Strassen und Brü- 
cken im Verhältniß mit den dafür bestimmten 
Mitleln in einem dem Zwecke und der Wich- 
tigleit einer jeden einzelnen entsprechenden Zu- 
stande hergestellt und erhalten werden. 
ir glauben erwarten zu dürsen, daß 
die von Uns bewilligten außerordentlichen Zu- 
schüsse bei zweckmäßiger Verwendung und thä- 
tiger Aussicht zur vollständigen Erreichung des 
wichtigen Zweckes hinreichen werden. 
s. 27. 
Wo Strassen, die bis jetzt aus Distrikts- 
mitteln erhalten worden sind, nach ihrer Natur 
und Zweckbestimmung in die Klasse der Staats- 
strassen sich eignen, haben Wir vor, in jedem 
Falle in Erwägung zu nichen, in wle fern dle 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.