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mer der Abgeordneten ist bereits durch Unse-
reu Kommissaͤr in umsassender Erläuterung dar-
gethan worden, daß dieser Unterricht keines,
wegs von der vorgczeichneten praktisch applika-
tiven Richtung sich entfernt, sondern vielmehr
gerade in dleser Richtung namhaste Fortschritte
gemacht hat.
#5 22.
Die Wirksamkeit des nach Unserer Ver-
ordnung vom 16. Februar 1833 Art. 7. und
8., an den Gewerbsschulen gleichzeitig einge-
führten landwirthschaftlichen Unterrichtes ist viel-
fachen Hindernissen begegnet, und es hat sich
erwiesen, daß die Bildung praktischer, threm
künftigen Berufe wahrhaft gewachsener Land-
wirthe an solchen Schulen, ohne einen eigenen
auf den Zweck berechneten Wirthschaftsbetrieb
nicht zu erreichen ist.
Wir werden daher die darüber bestehen-
den Vorschriften einer Revision unterstellen lassen.
1. 23.
Die von dem landwirthschaftlichen Vereine
an Uns gebrachten Bitten haben sich jederzeit
der sorgfältigsten Würdigung zu erfreuen ge-
habt; auch ist Uns nicht bekannt, daß von
den äußeren Stellen und Behörden dem Ver-
eine in seinem Wirken jene kräftige und thätige
Förderung versagt worden wäre, die demselben
nach Unserem längst ausgesprochenen Willen
gewährt werden soll.
8. 24.
Den Güter, Arrondirungen sind, wo die
Betheiligten über dieselben freiwillig sich eini-
gen, durch die Verordnung vom 11. Mär 1805
und durch die Bestimmungen Unseres Land-
tags-Abschiedes vom 29. Dezember 1831, III.
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60., bereits die wesentlichsten Förderungen und
Erleichterungen gewährt.
Arrondirungen aber gegen den Willen der
betheiligten Grundbesitzer mittels gesetzlicher Ber-
fügungen durchzuführen, würde mit der dem
Eigenthumsrechte gebührenden Achtung und nach
der neuerlich gepflogenen auf die Gutachten
simmtlicher Stellen und Behörden der innern
Verwaltung gestützten umfassenden und gründ-
lichen Prüfung aller obwaltenden Verhältnisse,
mit den öffentlichen Interessen und namentlich
mit jenen der Laudwirthschaft selbst nicht wohl
zu vereinbaren seyn.
8. 25.
Die Einrichtung der zu Schleißheim be-
stehenden landwirkhschaftlichen Central= Schule
unterliegt bereits einer umfassenden und sorg-
fältigen Revision.
8. 26.
Unser Ministerium des Innern hat dar-
über zu wachen, damit die Strassen und Brü-
cken im Verhältniß mit den dafür bestimmten
Mitleln in einem dem Zwecke und der Wich-
tigleit einer jeden einzelnen entsprechenden Zu-
stande hergestellt und erhalten werden.
ir glauben erwarten zu dürsen, daß
die von Uns bewilligten außerordentlichen Zu-
schüsse bei zweckmäßiger Verwendung und thä-
tiger Aussicht zur vollständigen Erreichung des
wichtigen Zweckes hinreichen werden.
s. 27.
Wo Strassen, die bis jetzt aus Distrikts-
mitteln erhalten worden sind, nach ihrer Natur
und Zweckbestimmung in die Klasse der Staats-
strassen sich eignen, haben Wir vor, in jedem
Falle in Erwägung zu nichen, in wle fern dle
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