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trägen zu verschiedenen Kirchen, Unterrichts= und
Wohlthätigkeitszwecken werden Wir nach Bestim-
mung des Titl X. §. 5. der Verfassungs-Urkunde
durch Unseren Staatsrath näher untersuchen und
darüber entscheiden lafsen.
Wir müssen Anstand nehmen, in den bei die-
ser Veranlassung angeregten Wunsch einzugehen,
„auszusprechen, daß das Vermögen der Bruder-
„schaften zu religiösen Zwecken unter den 8#. 47.
„n bis 49. der II. Beilage zur Verfassungs-Urkunde
„nicht zu subsumiren sey, insosern sich dasselbe
„nicht erweislich als Bestandthell eines Kirchen-
Vermögens darstellt,“ da derselbe einerseits der
von Uns angeordneten förmlichen Entscheidung
des gegebenen speziellen Falles vorgreist, und an-
dererseits eine authentische Interpretation bezielt,
wozu Wir Uns die Initiatlve in grundgesetzlicher
Form nach Ermessen vorbehalten.
8. 2.
Die Beschwerde des Joseph Löwensteiner von
Straubing wegen Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte durch Entziehung des Bürgerrechtes
und Ausweisung aus der Stadt
Straubing betreffend.
Wir werden die von den Ständen Uns
vorgelegte Beschwerde des Joseph Löwensteiner
wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch
Entziehung des Bürger-Rechtes in Straubing
und durch Verweisung aus dieser Stadt nach Be-
stimmung des Titl X. 8. 5. der Verfaffungs-Ur-
lunde durch Unseren Staatsrath näher untersu-
chen und darüber entscheiden lassen.
Indem Wir nun Unseren Lieben und Ge-
treuen, den Ständen des Reiches, diesen Abschied
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ertheilen, lstes Unserem Herzen Bedürfniß,
einen Blick auf die Ergebnisse des nun geende-
ten, langen und mühevollen Landtages zurückzu-
werfen.
Was Wir bei der Eröffnung dieses Land-
tages in der Rede vom Throne als sehnlichen
Wunsch ausgesprochen:
„es möge dieser Landtag durch Vertrauen
„sich auszeichnen, diese Freude Unserem
„Herzen werden, das für Unser Volk schlägt,“
es ist in Erfüllung gekommen.
Der schöne Bund warmer landesväterlicher
Liebe und sorgsam waltender Huld, dann der
unverbrüchlichen Unterthanen-Treue und vertrau-
enden Anhänglichkeit, der in Bayern zu allen
Zeiten, an guten wic an bösen Tagen, den an-
gestammten Fürsten und sein geliebtes treues
Volk vereint hat, ist erneuert und befestiget worden.
Das zu Stande gekommene Versafsungs-Ver-
ständniß hat die Gränzen der Königlichen und der
ständischen Rechte, wo dieselben streitlg geworden
waren, auf dem Boden der Verfassung und in
teutschem Sinne abgemarkt und durch die Beend-
ung des Streites in der Eintracht der Regierung
und der Standschaft dem Fortschreiten zum Bessern
und dem Glücke des Vaterlandes eine sichere Ge-
währ bereitet. Mit Vertrauen haben die Stände
auch die Mittel ohne alle Verkürzung bewilligt,
welche Wir für die Bedürfnisse des Vaterlandes
verfassungsmäßig in Anspruch genommen hatten,
und hiedurch Unser landesväterliches Wollen und
Wirken unterstützt.
Segenreich in ihren Wirkungen haben die Er-
gebnisse des Landtages zugleich eine Gesinnung be-
urkundet, die Unser Herz um so merr mit Freude
erfüllt, als all Unser Wollen und St#eben nur
dem Wohle Unse res gellebten Veltes zugewendet
ist, und Wir in solcher Gesinnung eie wirksamste