Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Berbach, vom Tage der Vollendung und 
Erdffnung dieser Bahn gerechnet, auf fünf 
und zwanzig Jahre zu übernehmen, wo- 
gegen jedenfalls nach neun und neunzig 
Jahren von demselben Tage an gerechnet, 
die Bahn unentgeldlich dem Staate heimzu- 
fallen hat. 
Artikel II. 
Die Mittel zurdem, Artikel I. bezeich- 
neten Zwecke, werden im Falle und nach 
Maaßgabe des Bedarfs während der V. Fi- 
nanzperiode aus den für die Eisenbahn--Bau- 
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ten des Staats bestimmten Fonds geschöpft, 
und der hiezu gebildeten besondern Kasse 
überwiesen. 
Für dle späteren Finanzperioden werden 
diese Mittel durch das betreffende Budget 
bestimmt. 
Artikel HI. 
Unser Mnisterium des Innern und 
Unser Finanz-Ministerlum sind mit dem 
Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Arhr. v. Schrenk. 
v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg, 
Graf v. Feinoheim. 
Näch dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der expedirende geheime Secretär 
V. He#
	        
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