Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Artikel III. 
Die bis zum Schlusse des Etats-Jahres 
1845 dazu erforderlichen Mittel werden ent- 
nommen: 
a) aus den Erübrigungen der III. und IV. 
Finanzperiode, im Gesammtbetrage von 
6,419,826 fl., 
aus dem jährlichen Betrage der in das Bud- 
get der V. Finanzperiode für den Eisenbahn- 
bau eingesetzten Summe von 1,200,000 fl., 
aus dem Anlehen bis zum Marimal-Be- 
trage von fünfzehn Millionen Gul- 
den, welches die Staatsschuldentilgungs- 
Kommission in den nächstlommenden drei 
Jahren 1843, 1844 und 184 nach 
Maaßgabe des Bedarfs und nach Befund 
der Umstände aufzunehmen ermächtiget wird. 
Artikel 
Das aufzunehmende Anlehen wird im All- 
gemelnen auf den Staats-Schuldentilgungs-Fond, 
insbesondere aber schon jetzt auf die, dem Ei- 
senbahn-Baue von der Nordgränze bei Hof nach 
Lindau durch das Budget der V. Finanzperiode 
zugewiesene Dotation aus den laufenden Staats- 
Gefällen, dann auf die Rein-Einnahme aus 
den einzelnen, nach und nach zur Vollendung 
und Eröffnung gelangenden Abtheilungen der 
Eisenbahn versichert. 
Artikel V. 
Sobald zur Aufnahme eines Anlehens 
krast der durch das gegenwärtige Gesetz ertheil- 
ten Ermächtigung geschritten wird, soll bei der 
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k. Staats-Schuldentilgungs-Anstalt eine eigene 
Kasse gebildet werden, welche alle auf die Ver- 
#infsung und Rückzahlung sämmtlicher Eisenbahn- 
Anlehen bezüglichen Geschäfte zu besorgen hat. 
Artikel VI. 
Der eben erwähnten Kasse (Art. V.) wird 
für die, im Laufe der nächsten drei Jahre 1843, 
184 und 1843 aufzunehmenden Anlehen, vor- 
erst nur der zur Verzinsung nöthige Geldbedarf 
aus den im Art. III. Ut. b) bezeichneten beson- 
deren Mitteln zugewiesen; der Ueberrest aber 
zu dem Baue selbst verwendet. 
Artikel VII. 
Die Regierung wird diejenigen Strassen, 
welche die Verbindung entlegener Bezirke, theils 
unter sich, theils mit den Eisenbahnen zu be- 
fördern geeignet sind, nach Befund, auf Staats- 
kosten übernehmen oder erbauen. 
Artikel VIII. 
Vor Ablauf des Jahres 1823 soll, auf 
den Grund der bis dahin gesammelten Erfahr- 
ungen, sowohl über den Gesammt-Betrag der, 
für die Vollendung des Eisenbahn = Baues von 
der Nordgränze bei Hof nach Lindau erforder- 
lichen Kapitals-Aufnahme, als auch über dle 
Bildung eines besonderen Amortisations-Fonds, 
auf verfassungsmäßigem Wege weitere Vorsorge 
getroffen werden. 
Unser Ministerium des Innern und Un- 
ser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge 
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Arhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk. 
v. Abrl. Khr. v. Gumppenberg. 
Graf v. Keinsheim. 
Nash vem Befehle Seiner Majestät des Kdnigs: 
der erpedirende geheime Secretär 
V. Heramer.
	        
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