ohne einer weitern Instruction und Ver-
handlung zu bedürsen, im Stande ist, die
Sache selbst auch materiell zu erledigen,
oder
2) das Urtheil der Anklagekammer vernichtet.
Im erstern Falle hat der Kassationshof
auch in der Hauptlache als Revisionsgericht
zu erlennen; im letztern Falle hat derselbe die
Attributionen der Anklagekammer immer selbst
auszuüben und die Sache geeigneken Falles an
die betreffenden Polizey= oder Zuchtpolizeygerichte
oder an das Assisen= oder Spezialgericht zu
weisen.
Artikel 2.
Ist das kassirte Urtheil von einem Senate
des Appellationsgerichtes der Pfalz erlassen wor-
den, so geschieht die Verweisung der Verhand-
lung und Entscheidung über die Hauptsache an
den andern Senat, und die Mitglieder, welche
zu dem kassirten Urtheile mitgewirkt haben, kön-
nen zu der neuen Verhandlung und Aburthei-
lung nicht zugezogen werden.
In senen Lällen, wo das Personal wegen
gesetzlicher Verhinderung nicht ausreicht, um dic-
sen Senat zu bilden, hat der Präsident des Ap-
pellationsgerichtes denselben durch Beiziehung
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von Präsidenten oder Richtern der nicht bethei-
ligten Bezirksgerichte zu ergänzen.
Artikel 3.
Im Falle eines zweiten Rekurses in der-
selben Sache, unter denselben Parteien und aus
denselben Gründen findet in Clvilsachen und
ebenso in Polizey= und Zuchtpollzeysachen eine
neue Vernrisung nach erfolgter Kassation nicht
statt, sondern der Kassationshof hat auch in der
Hauptsache als Revisionsgericht zu urtheilen.
Artikel 4.
In allen durch dieses Gesetz nicht abge-
änderten Punkten bleiben die dermal bestchen-
den Anordnungen in Betreff der Kassations= und
Revisions-Instanz in Kraft.
Artikel 5.
Das gegenwärtige im Gesetzblatte und im
pfälzischen Amtsblatte bekannt zu machende Ge-
setz soll sowohl in den künftig an den Kassa-
tionshof gelangenden, als auch in den jetzt
schon anhängigen Rechtssachen zur Anwendung
kommen.
Das Justiz-Ministerium ist mit dem Voll--
zuge beauftragt.
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843.
Ludwig.
Khr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk.
v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg
Graf v. Feinsheim.
Nach dem Befehle seiner Majestät des Königs:
der erpedirende geheime Secretär
V. Heramer.