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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
. 15.
München, den 12. September 1843.
Inhalt:
Geses, n Marimum der Kreisumlagen in dem Resierungsbezirke Niederbavern für die Jahre 18##, 1842
18f betrefsend.
Gesetz,
das Marimum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke
Niederbapern für die Jahre
1843, 1824 und 182 betreffend.
Ludwig,
von Gottes Gnaden, Aönig von Vayen
Pfalgraf bey Uhein,
#enog von Vayern, Franken und in
Schwaben rc. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
(Beilage VIII. zum Abschiede für die Ständeversammlung.)
Staatsraths und mit Beirath und Zustimmung
Unserer Lieben und Getreuen, der
Stände des Reiches, beschlossen und verordnen,
was folgt:
Das unüberschreitbare Marimum der
in dem Regierungsbezirke von
Niederbayern
für jedes der drei Jahre 1843, 184; und
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