Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

139

&.  39.

Fuͤr  jeden  Bonitirungsbezirk  wird  ausserdem
  von  der  Staats-Regierung  ein  besonderer
  Obertaxator  aufgestellt,  welcher
jedoch  in  demselben  nicht  ansaͤßig  seyn  darf;
er  kann  uͤbrigens  in  mehreren  Bezirken  nach
und  nach  in  dieser  Eigenschaft  verwendet
werden,  steht  in  Eid  und  Pflicht,  und  wird
bey  dem  Uebergange  in  einen  neuen  Bonitirungsbeziik
  jedesmal  seines  Eides  feyerlich
erinnert.

An  den  Gränzen  dieser  Bezirke  sollen
immer  mehrere  Mustergründe  ausgestellr,
und  dieselben  überhaupt  in  selcher  Anzahl
und  Vertheilung  bestimmt  werden,  daß  sie
für  Classisicationen  und  Reclamationen  allenthalben
  zureichend  seyen.

9.  40.

Die  Ausmittelung  der  Bodenguͤte  der
verschiedenen  Bezirken  gemeinschaftlichen
Mustergründe  (Gränz-Musterplätze)  erfolgt
unter  Zusammentrite  der  Schäber  der  betreffenden
  Bezirke,  und  geschieht  vor  der
Ausmittelung  der  Bodengüte  der  übrigen
Mustergrundstücke.

.  31.

Die  Geschäáfte  der  Bonitirung  (Musteraufstellung)
  werden  durch  K.  Commissäre
geleitet,  welchen  Geometer  zugetheilt  und
untergeordnet  werden.

140
&.  32.

Den  Verhandlungen  über  Ausmittelung
  und  Bonitirung  der  Mustergründe
muß  der  Vorstand  der  betceffenden  Districts=Polizeybehörde
  in  Person  beywohnen,  oder
sich  hiebey  durch  eine  delegirte  amtliche  Person
  vertreten  laßen.

K.  35.

Ueber  die  Angaben  der  Eigenthümer
und  Schäter  bey  der  Musteraufstellung
müssen  vollständige  Protokolle  abgehalten
werden,  auf  deren  Grund  ausführliche  Musterbeschreibungen
  angefertiget,  und  diese
abschriftlich  bey  den  Districts-Polizeybehörden
  und  den  Steuergemeinden  hinterlegt
werden.

Die  Original-Verhandlungen  und  Musterbeschreibungen,
  von  dem  Commissär,  dem
Obertarator,  sämmtlichen  Taxatoren  und
dem  Geometer  unterfertigt,  deren  Unterschrift
  die  Districts-Dolizeybehörde  beglanbiget,
  werden  zu  den  Acten  gelegt.

6  .  —ie

Die  Classifikation  geschieht  unter  Leitung
  des  Obertarators,  und  beginnt  bey
den  Gränz-Musterplátzen  des  Bezirkes  unter
  Zuziehung  der  Schätzer  des  angränzenden
  Bezirkes.  Es  erescheider  hieben  die
Mehrheit  der  Stimmen  der  Taratoren.  Im
Falle  bey  den  Aussprüchen  der  Schätzungs=Gremien
  Stimmengleichheit  oder  Dispari-