Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

74  Lehrerwitwenkassen  —  Lehrherr

in  der  betreffenden  Arbeitswoche  zuerst  be=  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist  (GewO.  §  127tf).
schäftigt  worden  ist.  Nach  den  gleichen  Gesichts=  Wegen  des  Entlaufens  des  Lehrlings  s.  Konpunkten
  ist  bei  Lehrern  usw.,  welche  die  Stunden  traktbruch,  gewerblicher  II  und  wegen
in  ihrer  eigenen  Wohnung  geben,  der  verpflichtete  der  Zahl  und  des  Berufswechsels  des  Lehrlings
Arbeitgeber  festzustellen.  Lehrer  usw.  gehören,  s.  Lehrlinge.  Der  L.,  der  seine  Pflichten
soweit  nicht  ihr  Jahresarbeitsverdienst  mehr  gegen  Lehrlinge  vernachlässigt,  wird  nach  GewO.
als  1150  4  betrügt,  zur  vierten  Lohnklasse  §l  148  Abs.  1  Ziff.  9  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  K
(Inv  W.  §  34  Abs.  3  Ziff.  5  Abs.  2).  S.  auch  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier
Gassen.  Wochen  bestraft.  Bei  wiederholter  Pflichtver-Lehrerwitwenkassen
  s.  Wit  wen=  und  letzung  kann  das  Lehrverhältnis  nach  Gew)O.
Waisenversorgung  der  Volksschul-  §  127b  sofort  aufgelöst  und  nach  §  126  f  a.  a.  O.
lehrer.  Entschädigung  verlangt  werden.  Vernachlässigt
Lehrherr.  I.  In  gewerblichen  Be=  der  Lehrling  seine  Pflichten  oder  den  Besuch
trieben  (s.  Gewerbey.  L.  dürfen  nur  der  Fach=  oder  Fortbilbungsschule,  so  kann  er
Personen  sein,  die  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  Gew.  §&  127b  Abs.  2  sofort  entlassen
besitzen  und  denen  die  Befugnis  zum  Halten  und  werden.  Der  L.  hat  bei  der  Beschäftigung  der
zur  Anleitung  von  Lehrlingen  nicht  entzogen  ist.  Lehrlinge,  da  sie  zu  den  gewerblichen  Arbeitern
In  Handwerksbetrieben  ist  die  Befugnis  zur  (s.  Arbeiter  I)  gehören,  auch  die  für  diese
Anleitung  von  Lehrlingen  von  der  Erfüllung  geltenden  Vorschriften  der  GewO.  Titel  VII.
weiterer  Voraussetzungen  abhängig  (s.  Lehr=  Abschn.  I,  IV  zu  beachten,  also  auch  ein  Arbeitslinge).
  Die  Entlassung  der  unbefugt  gehal=  buch  (.  v.)  zu  beschaffen.  Streitigkeiten  aus
tenen  oder  angeleiteten  Lehrlinge  kann  die  dem  Lehrverhältnis  entscheidet,  wenn  der  L.
Polizeibehörde  erzwingen  (GewO.  8§  144  a),  einer  Innung  angehört,  die  Innung  nach  GewO.
außerdem  tritt  Bestrafung  ein  (GewO.  8§  118  §  81  a  Ziff.  4,  im  übrigen  das  Gewerbegericht
Abs.  1  Ziff.  9a).  Der  L.  ist  nach  GewO.  8  127  (s.  d.).
verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  II.  In  Betrieben  des  Handelsge-Betriebe
  vorkommenden  Arbeiten  des  Gewerbes  werbes  dürfen  Personen,  die  nicht  im  Besitze
dem  Zweck  der  Ausbildung  entsprechend  zu  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  Handlungsunterweisen,
  ihn  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  lehrlinge  weder  halten  noch  anleiten;  auch  darf
oder  Fachschule  anzuhalten  und  den  Schul=  der  L.  solche  Personen  zur  Anleitung  nicht  verbesuch
  zu  überwachen.  Er  muß  entweder  selbst  wenden.  Die  Entlassung  der  Handlungslehroder
  durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  linge,  die  diesem  Verbote  zuwider  beschäftigt
bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung  des  Lehr=  werden,  kann  von  der  Polizeibehörde  erzwungen
lings  leiten,  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  werden  (O#B.  §  81),  außerdem  tritt  Bestrafung
u  guten  Sitten  anhalten  und  vor  Ausschwei=  nach  HGB.  §  82  Abs.  2  ein.  Der  2.  ist  versungen
  bewahren,  er  hat  ihn  gegen  Mißhand=  pflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Lehrling  in
lungen  seitens  der  Arbeits=  und  Hausgenossen  den  bei  dem  Betriebe  des  Geschäfts  vorkommenzu
  schützen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  kaufmännischen  Arbeiten  unterwiesen  wird.
dem  Lehrlinge  nicht  Arbeitsverrichtungen  zu-  1  Der  L.  darf  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausgewiesen
  werden,  welche  seinen  körperlichen  Kräf=  bildung  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit
ten  nicht  angemessen  sind  (Gew  O.  §  127  Abs.  1).  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistun-Vernachlässigung
  der  Aussichtspflicht  macht  für  gen  nicht  entziehen;  auch  hat  er  ihm  die
den  eingetretenen  Schaden  gemäß  BGB.  8.  832  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonnverantwortlich
  (R#  Z.  34,  1;  52,  69).  Der  L.  tagen  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und  Gedarf
  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  legenheit  zu  gewähren.  Er  hat  den  Lehrling  zur
und  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn-  Acbeitsamteit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten.
und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und  Gelegen=  Der  L.  muß  dem  Lehrlinge  unter  18  Jahren
heit  nicht  entziehen.  Zu  häuslichen  Dienst=  die  zum  Besuch  einer  von  dem  Gemeindevorstand
leistungen  dürfen  Lehrlinge,  welche  im  Hause  oder  dem  Staat  als  Fach=  oder  Fortbildungsschule
des  L.  weder  Kost  noch  Wohnung  erhalten,  anerkannten  Unterrichtsanstalt  erforderliche  Zeit
nicht  herangezogen  werden  (GewO.  F§  127  Abs.  2).  gewähren  (GewO.  §§  120,  139  i  Abs.  1;  H#GB.
Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  L.  876  Abs.  4),  er  hat  die  Lehrlinge  unter  18  Jahren
unterworfen  und  dem  L.  oder  seinem  Ver=  zum  Besuche  der  Fach=  oder  Fortbildungsschule
treter  zur  Folgsamkeit  und  Treue,  zu  Fleiß  anzuhalten  (GewO.  §  139i  Abs.  2).  Bei  Beund
  anständigem  Betragen  verpflichtet.  Über=  endigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  L.  dem
mäßige  und  unanständige  Züchtigungen  sowie  Lehrling  ein  schriftliches  Zeugnis  (Lehrzeugjede
  die  Gesundheit  des  Lehrlings  gefährdende  nis)  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  er-Behandlung
  sind  verboten;  sie  berechtigen  zur  worbenen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  sowie  über
sofortigen  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  und  sein  Betragen  auszustellen.  Auf  Antrag  des  Lehrzum
  Schadensersag  (GewO.  §§  127a,  127f;  lings  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Zeugnis
RGSt.  19,  226;  RGZ.  37,  326;  41,  136).  Bei  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  (HG.
Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  L.  8  80).  Wegen  unbefugten  Austrittes  aus  der
dem  Lehrling  unter  Angabe  des  Gewerbes,  Lehre  kann  der  L.  nur  Ansprüche  auf  Fortsetzung
in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  des  Lehrverhältnisses,  Konventionalstrafe  und
ist,  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  wäh=  Schadenersatz  geltend  machen,  wenn  der  Verrend
  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  #trag  schriftlich  abgeschlossen  ist  (HG#  B.  §  79).  Im
Fertigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  ein  übrigen  f.  Handlu  ngsgehilfen  und
Zeugnis  (Lehrzeugnis)  auszustellen,  wel=  =  Lehrlinge.  Der  L.,  der  seine  Verpflichches
  von  dem  Gemeindevorstandc  kosten=  und  tungen  gegenüber  dem  Lehrlinge  verletzt,  wird