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Erklärung bezüglich der Arrondirung von
Gütern. S. 69. 1. 24.
Gutszertrümmerungen. Königl. Erklärung
im Landtagsabschiede wegen Gutszer-
trümmerungen, resp. Abänderung des An-
sässigmachungsgesetzes vom Jahre 1834.
S. 73. F. 32.
Häusersteuer-Gese9. Königl. Erklärung
im Landtagsabschiede auf den Antrag der
Stände wegen Revision des Heusersteuer-
gesetzes vom 15. August 1828. S. 44.
s. 13. 2).
Handels-Verträge. Konigl. Erklärung im
Landtagsabschiede auf den Wunsch der
Stände wegen Abschließung von Verträgen
mit den überseeischen Staaten. S. 43.
III. 2).
Handschuhe, lederne. Siehe: Lederne Hand-
uhe.
Heilbäder. Königl. Erklärung wegen Em-
porbringung und Unterstützung von Heil-
badern. S. 64. s. 7.
Siehe auch unter „Landbauten und
Heilbäder.“
Hut- und Weiderechte. Königl. Erklärung
auf den Antrag der Stände wegen Vor-
lage eines Gesetzesentwurfes über Hut,
und Weiderechte. S. 74— 75. s. 37.
Hypotheken. Dienstes-Cautionen von Be-
amten können nicht durch Unterstellung von
Hypotheken geleistet werden. S. 35. 3. 3.
Indirekte Abgaben. Käönigl. Erklärung
im Landtagsabschiede, die Erhebung der
indirekten Abgaben betr. S. 47 —48. 4. 8.
Industrie und Kultur. Ausserordentlicher
Zuschuß aus den Einnahme, Ueberschüffen
der V. Finanzperiode für Industrie und
Kultur. S. 50— 51. 5. 16. a).
Irren-Anstalten. Kenigl. Erklärung we-
gen Herstellung wohleingerichteter und
vollkommen ausgestatteter Irren= Anstalten.
S. 64. §. 8.
Königl. Allerhöchste Erklärung auf den Au-
trag der Stände: die Dokatson von Irren-
häusern und Armenanstalten auf die Central-
sonds zu übernehmen. S. 68. s. 19.
K.
Kammer der Abgeordneten. Geseh, die
Zwischenwahlen von Abgeordneten zur
zweiten Kammer der Ständeversammlung
betr. S. 5—10.
Kassations-Denkschriften. Königl. Al-
lerhöchste Erkldrung im Landtagsabschiede
auf den Antrag der Stände bezüglich ei-
ner theilweisen Abänderung der bestehen-
den geseblichen Bestimmung über die Hin-
terlegung der Kassations -Denkschristen.
S. 38. 5. 10. Absatz 2.
Kassationshof (für die Pfalz als Revifions-
gericht). Gesetz, die Competenz des Kas-
sationshoses für die Pfalz als Reviflons-
gericht betr. (Beklage IV. zum Abschiede
für die Ständeversammlung.) S. 93—96.
Gesetzliche Bestimmung, wenn die Verband=
lung und Entscheidung der Hauptsache an
ein anderes, dem Gerichte, dessen Urthell
kassirt worden, gleichgestelltes Gericht zu
verweisen. Art. I. S. 94.
Ausnahmen von obis" Bestimmung. Art. I.
S. 94—95.
Gesetz. Bestimmung, wenn das kassirie Urtheil
von elnem Senate des Appellationsgerichts
der Pfalz erlassen worden. Art. II. S.
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