Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Erklärung bezüglich der Arrondirung von 
Gütern. S. 69. 1. 24. 
Gutszertrümmerungen. Königl. Erklärung 
im Landtagsabschiede wegen Gutszer- 
trümmerungen, resp. Abänderung des An- 
sässigmachungsgesetzes vom Jahre 1834. 
S. 73. F. 32. 
Häusersteuer-Gese9. Königl. Erklärung 
im Landtagsabschiede auf den Antrag der 
Stände wegen Revision des Heusersteuer- 
gesetzes vom 15. August 1828. S. 44. 
s. 13. 2). 
Handels-Verträge. Konigl. Erklärung im 
Landtagsabschiede auf den Wunsch der 
Stände wegen Abschließung von Verträgen 
mit den überseeischen Staaten. S. 43. 
III. 2). 
Handschuhe, lederne. Siehe: Lederne Hand- 
uhe. 
Heilbäder. Königl. Erklärung wegen Em- 
porbringung und Unterstützung von Heil- 
badern. S. 64. s. 7. 
Siehe auch unter „Landbauten und 
Heilbäder.“ 
Hut- und Weiderechte. Königl. Erklärung 
auf den Antrag der Stände wegen Vor- 
lage eines Gesetzesentwurfes über Hut, 
und Weiderechte. S. 74— 75. s. 37. 
Hypotheken. Dienstes-Cautionen von Be- 
amten können nicht durch Unterstellung von 
Hypotheken geleistet werden. S. 35. 3. 3. 
Indirekte Abgaben. Käönigl. Erklärung 
im Landtagsabschiede, die Erhebung der 
indirekten Abgaben betr. S. 47 —48. 4. 8. 
Industrie und Kultur. Ausserordentlicher 
Zuschuß aus den Einnahme, Ueberschüffen 
der V. Finanzperiode für Industrie und 
Kultur. S. 50— 51. 5. 16. a). 
Irren-Anstalten. Kenigl. Erklärung we- 
gen Herstellung wohleingerichteter und 
vollkommen ausgestatteter Irren= Anstalten. 
S. 64. §. 8. 
Königl. Allerhöchste Erklärung auf den Au- 
trag der Stände: die Dokatson von Irren- 
häusern und Armenanstalten auf die Central- 
sonds zu übernehmen. S. 68. s. 19. 
K. 
Kammer der Abgeordneten. Geseh, die 
Zwischenwahlen von Abgeordneten zur 
zweiten Kammer der Ständeversammlung 
betr. S. 5—10. 
Kassations-Denkschriften. Königl. Al- 
lerhöchste Erkldrung im Landtagsabschiede 
auf den Antrag der Stände bezüglich ei- 
ner theilweisen Abänderung der bestehen- 
den geseblichen Bestimmung über die Hin- 
terlegung der Kassations -Denkschristen. 
S. 38. 5. 10. Absatz 2. 
Kassationshof (für die Pfalz als Revifions- 
gericht). Gesetz, die Competenz des Kas- 
sationshoses für die Pfalz als Reviflons- 
gericht betr. (Beklage IV. zum Abschiede 
für die Ständeversammlung.) S. 93—96. 
Gesetzliche Bestimmung, wenn die Verband= 
lung und Entscheidung der Hauptsache an 
ein anderes, dem Gerichte, dessen Urthell 
kassirt worden, gleichgestelltes Gericht zu 
verweisen. Art. I. S. 94. 
Ausnahmen von obis" Bestimmung. Art. I. 
S. 94—95. 
Gesetz. Bestimmung, wenn das kassirie Urtheil 
von elnem Senate des Appellationsgerichts 
der Pfalz erlassen worden. Art. II. S. 
95—96. · 
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