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Marimum rur.
lich auf die Kreisfonds hingewiesenen
Lasten. S. 131.
b) zur Deckung der fakultativen, zu ge-
meinnützigen Zwecken und Anstalten
zu verwendenden Ausgaben. S. 131
— 13.
VIII. im Reglerungsbezirke Schwaben und
Neuburg
à) zur Deckung der nothwendigen, gesetz-
lich auf die Kreisfonds hingewiesenen
Lasten. S. 135.
b) zur Deckung der sakultativen, zu ge-
meinnützigen Zwecken und Anstalten
zu verwendenden Ausgaben. S. 135
— 136.
Mehr-Einnahmen. (Siehe Ueberschüsse.)
Militärische Gebäude. Gesetz, die Be-
freiung der Befestigungswerke und militd-
rischen Gebäude der teutschen Bundesfe-
stungen von den Steuern betr. S. 25
— 28. Kenigl. allerhöchste Sanction
. dleses Gesetzes. S. 36. s. 5.
Mittelfranken. Gesetzlich unüberschreitba-
res Marimum der Kreis-Umlagen im
Regierungsbezirke Mittelfranken für jedes
der drei Jahre 1844, 1843 und 1843.
S. 126 —128.
N.
Nachtrag zu dem Budget.
get-Nachtrag.)
Nachweisungen. Königl. Erklärung im Land-
tagsabschiede bezüglich der
A. Verwendung der Staats-Einnahmen §.
1. S. 61.
B. Stand der Staats-Schuldentilgungs-An-
stalt in l S 1843, 1843 und
184g.
Wünsche rrnrr Srngae zu den Nach-
(Slehe Bud-
XU
weisungen. ofee und Postgefälle
S. 71 — 77. "
Zu den 4 [ Stêv—WmW 72. 3. 30,
Nebenbeamte. (#andgerichts, Nebenbeamte.)
Königl. Allerh. Erklärung im Landtags-
Abschiede wegen Anstellung zweiter Ne-
benbeamten an Landgerichten in Unterfran-
ken und Aschaffenburg. S. 52. b) und
S. 53. zu b)
Retto-Aversalzuschuß der Staatskasse an
die Kreisfonds. Königl. Allerh. Erklärung
im Landtagsabschiede auf den Antrag der
Stände, den allgemeinen Netto-Aversal-Zu-
schuß der Staatskasse an die 7 ältern
Kreise zur ausreichenden Deckung der eta-
tisirten Lasten derselben, zu erhöhen. S
60. 8. 31.
Niederbayern. Gesetzlich festgestelltes unüber-
schreitbares Marimum der Kreisumlagen
lim Reglerungsbezirke Niederbayern für je-
des der drek Jahre 11|. 1812 und
1834. S. 110 —
Nothwendige Zwecke. L der Krels-
lasten und Kreisfonds für nothwendige
Zwecke auf Ein Jahr der V. Finanzpe--
riode 1843. S. 153 — 182.
O.
Oberbayern. Gesetzlich unüberschreitbares
Maximum der in dem Regierungsbezirke
von Oberbayern für jedes der drei Jahre
1844, 1813 und 1843 zu erhebenden
Kreisumlagen. S. 106—108.
Oberfranken. Gesetlich unüberschreithares
Maximum der Kreisumlagen in dem Re-
gierungsbezirke Oberfranken für jedes der
drei Jahre 1843, 1844 und 1845. S.
122 — 124.
Oberpfalz und Regensburg. Gesehlich
unüberschreitbares Maximum der Kreisum-