Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§  2.  Fleisch  von  Rindern  aus  Seequarantäncanstalten,  das  nach  den  Vorschriften
  für  die  Fleischbeschau  wegen  Tuberkulose  als  bedingt  tauglich  (§  37  der
Ausführungsbestimmungen  A  des  Bundesrats  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz)
  oder  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt  (§  40  a.  a.  O.)
befunden  wird,  ist  nach  Wahl  des  Besitzers  entweder  als  untauglich  zu  behandeln
(§X  41  bis  45  a.  a.  O.)  oder  mit  einem  Stempel  zu  kennzeichnen,  der  dem  durch
§  26  der  Ausführungsbestimmungen  D  des  Bundesrats  zum  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschaugesetz  vorgeschriebenen  Zurückweisungsstempel  entspricht.  Jedoch  hat
der  Stempel  an  Stelle  des  Wortes  „Ausland“  das  Wort  „Quarantänevieh“  und  statt
des  Zeichens  der  Zoll=  und  Steuerstelle  den  Namen  des  Schlachthofes  zu  enthalten,
in  dem  die  Schlachtung  erfolgt  ist.  Die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  hat  nach
den  Vorschriften  im  §  27  unter  A  l,  II,  V  und  VI  der  genannten  Ausführungsbestimmungen
  D  zu  erfolgen.  Das  so  gekennzeichnete  Fleisch  ist  alsbald  wieder
auszuführen.  Für  geeignete  Überwachung  der  Wiederausfuhr  hat  die  Polizeibehörde
des  Schlachtortes  im  Vernehmen  mit  der  Ausfuhr-Zollstelle  besorgt  zu  sein.

§  3.  Die  Polizeibehörden  der  öffentlichen  Schlachthäuser,  in  denen  Rinder
aus  Seegquarantäneanstalten  geschlachtet  worden  sind,  haben  binnen  zwei  Wochen
nach  Ankunft  der  Tiere  den  Quarantäne-Behörden  mitzuteilen,  welche  Rinder
(vergl.  Ziffer  1  der  eingangs  erwähnten  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers)
tuberkulös  befunden  worden  sind  und  welche  Beurteilung  ihr  Fleisch  bei  der  Fleischbeschau
  erfahren  hat.

§  4.  Die  wegen  der  Einfuhr  von  Rindern  aus  Seequarantäneanstalten  im
Dienstwege  erlassenen  Vorschriften  werden  durch  diese  Verordnung,  die  am  1.  Juli
dieses  Jahres  in  Kraft  tritt,  aufgehoben.

Dresden,  den  1.  Juni  1911.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Roscher.

Dutschmann.