Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gesetze  vom  25.  August  1843  mit  dem  Eintritte
  der  Familiensteuer  erlöschen.

In  den  Kreisen  diesseits  des  Rheins
sind  diejenigen  bisher  blos  der  Familien=Steuer
  unterliegenden  freien  Gewerbe  (F.
6.  UI.  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
1814),  welche  andern  concessionirten  Ge-Gegeben

  München,  den  4.  Juni  1848.

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werben  gleichgeachtet  werden  können,  mit
der  für  gleichartige  Gewerbe  treffenden  Gewerbsteuer
  zu  belegen.

Artikel  21.

Unser  Staatsminister  der  Finanzen
ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Meiehaupt.  Graf  v.  Bray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  vdem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Rath  Seb.  von  Kobell.