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Gesetze vom 25. August 1843 mit dem Eintritte
der Familiensteuer erlöschen.
In den Kreisen diesseits des Rheins
sind diejenigen bisher blos der Familien=Steuer
unterliegenden freien Gewerbe (F.
6. UI. der Verordnung vom 10. Dezember
1814), welche andern concessionirten Ge-Gegeben
München, den 4. Juni 1848.
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werben gleichgeachtet werden können, mit
der für gleichartige Gewerbe treffenden Gewerbsteuer
zu belegen.
Artikel 21.
Unser Staatsminister der Finanzen
ist mit dem Vollzuge beauftragt.
Maximilian.
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Meiehaupt. Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath.
Nach vdem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Rath Seb. von Kobell.