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4) jedes Einkommen, welches den Jahres-
betrag von 200 fl. nicht überschreitet,
in so weit nicht die Bestimmung des
Art. 12. Anwendung sinder,
5) die conscribirten Armen.
Art. 8.
Diesenigen Personen, welche zwar noch
im elterlichen Brode stehen, jedoch ein aus-
geschiedenes selbstständiges Einkommen be-
sitzen, sind rücksichtlich dieses Einkommens
steuerpflichtig, gleichviel ob dieselben bereits
großjährig, oder noch minderjährig sind, und
ob dieselben in oder außer dem elterlichen
Hause leben.
Gleicher Steuerpflicht unterliegen Ehe-
srauen, wenn sie gesondertes eigenes Ein-
kommen beziehen.
Dem bayerischen Scaatsverbande nicht
angehörige Individuen unterliegen der Ein-
kommensteuer, wenn sie in Bayern einen
Wohnsitz haben oder daselbst ein Gewerbe
ausüben re., oder daselbst begütert sind, je-
doch nur rücksichtlich ihres aus Bayern
herrührenden Einkommens.
Dagegen hat der bayerische Staats-
angehörige als Besitzer im Auslande gele-
gener Realitten, Grundrenten und besteu-
erter Gewerbe das hieraus fließende Ein-
kommen nicht zu versteuern.
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Art. 9.
Stenerpflichtig ist Jeder am Orte sei,
nes Wohnsibes, oder in Ermanglung eines
solchen, am Orte seines gewöhnlichen Auf-
enthaltes.
Dem bayerischen Staatsverbande nicht
Angehörige werden, in so weit sie nach Maß-
gabe des vorausgehenden Artikels der Ein-
kommensteuer unterliegen, an dem Orte ihres
Wohnsitzes, oder wenn sie einen solchen
nicht haben, da besteuert, wo dieselben be-
gütert sind.
Art. 10.
Die Ermittlung des reinen Einkom-
mens beruht auf Selbstschatzung, und zwar:
a) bei dem unständigen oder wechselnden
Einkommen mit Zugrundlegung des
reinen Einkommens aus dem der Selbst-
schätzung unmittelbar vorhergegangenen
Jahre;
b) bei dem ständigen Einkommen (Besol-=
dungen, Pfründen, Leibrenten, Appa-
nagen, Pensionen, Präbenden u. dergl.)
nach dem Stande des Jahreseinkom=
mens zur Zeit der Fatirung.
Art. 11.
Jedes reine fatirte Einkommen wird