Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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sind, eine Untersuchung gegen den Bezich- 
tigten zu veranlassen, dem Untersuchungs- 
richter in einer durch diesen in einem Ver- 
höre festzusetzenden Frist, die jedoch nicht 
geringer als acht Tage seyn darf, angibt. Der 
Untersuchungerichter ist verpflichter, hiebei 
den Beschuldigten auf den durch vorstehende 
Bestimmung angedrohten Rechtsnachtheil 
ausdrücklich aufmerksam zu machen, und es 
muß dieß im Protocolle niedergelegt werden. 
Das Bezirksgericht hat in solchem Falle 
die Erheblichkeit der angegebenen Behelfe 
zu prüfen, und wenn sie eine Untersuchung 
zu veranlossen geeisnet sind, die Verfolgung 
wegen BVerleumdung einstweilen einustellen. 
Während der Dauer dieser Einstellung ruhr 
die Versährung hinsichtlich der Verleumdung. 
Art. 12. 
Wurden einem öffertlichen Beamten, 
einem Agenten der öffentlichen Gewalt oder 
einer Person, welche auch nur vorüberge- 
bend mit einem öffentlichen Dienste betraut 
war, bezüglich seiner Amtehandlungen solche 
bestimmte Tharsachen zum Vorwurfe gemachr, 
die, wenn ste wahr wéren, den Bezichtigten 
zwar nicht einer peinlichen Strafe, wohl aber 
der Verachtung oder dem Hasse seiner Mit- 
bürger aussetzen würden, so slehr auch in 
dieser Beziehung dem Beschuldigten der 
Beweis der Wahrheit ohne Beschränkung 
der Beweiemittel zu. 
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Unbeschadet des Gegenbeweises ist dieser 
Beweis vor dem Schwurgerichte zu fuͤhren, 
und dessen Zulaͤssigkeit dadurch bedingt, daß 
der Beschuldigte innerhalb 5 Tagen nach 
Zustellung der Vorladung in die Gerichts- 
sitzung sowohl dem General- Staats: Procu- 
rator, als auch der etwa gegen ihn aufge- 
tretenen Civilparte! 
1. eine genaue Ausstellung der zu bewei- 
senden Tharsachen, 
2. Abschrift der als Beweismittel die- 
nenden Urkunden, und 
3. die genaue Verzeichnung der zu ver- 
nehmenden Zeugen nach Namen, Ge, 
werbe und Wohnort, 
zustellen läßr. 
Hinsichtlich der Gegenbeweisjzeugen 
kommen die Bestimmungen der Art. 8., 9. 
und 10. Abs. 2. zur Anwendung. 
Act. 13. 
Sctatt des nach Art. 313. des Geseß- 
buches über das Strafverfahren vorzulesen- 
den appellationegerichtlichen Urtheils und des 
Anklageactes wird das Verweisungsurtheil 
und im Falle der unmittelbaren Vorladung 
der im Art. 5. bezeichnete Antrag des Ge, 
neral, Staateprocurators vorgelesen. 
Art. 14. 
Wenn der Beschuloigte an dem zur 
Verhandlung festgesetzten Tage nichrerscheint,
	        
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