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sind, eine Untersuchung gegen den Bezich-
tigten zu veranlassen, dem Untersuchungs-
richter in einer durch diesen in einem Ver-
höre festzusetzenden Frist, die jedoch nicht
geringer als acht Tage seyn darf, angibt. Der
Untersuchungerichter ist verpflichter, hiebei
den Beschuldigten auf den durch vorstehende
Bestimmung angedrohten Rechtsnachtheil
ausdrücklich aufmerksam zu machen, und es
muß dieß im Protocolle niedergelegt werden.
Das Bezirksgericht hat in solchem Falle
die Erheblichkeit der angegebenen Behelfe
zu prüfen, und wenn sie eine Untersuchung
zu veranlossen geeisnet sind, die Verfolgung
wegen BVerleumdung einstweilen einustellen.
Während der Dauer dieser Einstellung ruhr
die Versährung hinsichtlich der Verleumdung.
Art. 12.
Wurden einem öffertlichen Beamten,
einem Agenten der öffentlichen Gewalt oder
einer Person, welche auch nur vorüberge-
bend mit einem öffentlichen Dienste betraut
war, bezüglich seiner Amtehandlungen solche
bestimmte Tharsachen zum Vorwurfe gemachr,
die, wenn ste wahr wéren, den Bezichtigten
zwar nicht einer peinlichen Strafe, wohl aber
der Verachtung oder dem Hasse seiner Mit-
bürger aussetzen würden, so slehr auch in
dieser Beziehung dem Beschuldigten der
Beweis der Wahrheit ohne Beschränkung
der Beweiemittel zu.
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Unbeschadet des Gegenbeweises ist dieser
Beweis vor dem Schwurgerichte zu fuͤhren,
und dessen Zulaͤssigkeit dadurch bedingt, daß
der Beschuldigte innerhalb 5 Tagen nach
Zustellung der Vorladung in die Gerichts-
sitzung sowohl dem General- Staats: Procu-
rator, als auch der etwa gegen ihn aufge-
tretenen Civilparte!
1. eine genaue Ausstellung der zu bewei-
senden Tharsachen,
2. Abschrift der als Beweismittel die-
nenden Urkunden, und
3. die genaue Verzeichnung der zu ver-
nehmenden Zeugen nach Namen, Ge,
werbe und Wohnort,
zustellen läßr.
Hinsichtlich der Gegenbeweisjzeugen
kommen die Bestimmungen der Art. 8., 9.
und 10. Abs. 2. zur Anwendung.
Act. 13.
Sctatt des nach Art. 313. des Geseß-
buches über das Strafverfahren vorzulesen-
den appellationegerichtlichen Urtheils und des
Anklageactes wird das Verweisungsurtheil
und im Falle der unmittelbaren Vorladung
der im Art. 5. bezeichnete Antrag des Ge,
neral, Staateprocurators vorgelesen.
Art. 14.
Wenn der Beschuloigte an dem zur
Verhandlung festgesetzten Tage nichrerscheint,