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und die Vorladung desselben den Erforder-
nissen der Art. 3., 5., 6. und 7. entsprechend
gefunden wird, so schreiter der Gerichtshof
sofort ohne Zuzlehung von Geschwornen zur
Verhandlung und Aburthellung der Sache.
Art. 15.
Wenn der nicht erschienene Beschul-
digte verurtheilt wird, so kann er gegen das
Urtheil binnen fünf Tagen nach der an ihn
geschehenen Zustellung desselben durch Er
klärung auf der Kanzlei des Appellations-=
gerichtes Einspruch erheben.
Diese Frist wird, wenn der Beschul-
digte weiter als drei Myriameter von dem
Gerichtssitze entfernt wohnt, um einen Tag
für je drei Myriamerer der Enrfernung ver-
längert.
Wenn der Beschuldigte bei dem Aufruf
der Sache in der Sitzung gegenwärtig war,
sich aber vor der Erlassung des Urtheils
entfernte, so steht ihm gegen dasselbe kein
Einspruch zu.
Art. 16.
Von der aufgenommenen Einspruchs-
Erkldrung hat der Gerichreschreiber sosort
den General-S-taatsprocurator in Kenntniß
zu sehßen und dieser veranlaßt die Festsetzung
des Sitzungstages zur neuerlichen Verhand,
lung der Sache bei den Assisen des lau-
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senden oder des folgenden Quartals durch
den Präsidenten des Schwurgerichts.
Hiusichtlich der dem Beschuldigten deß-
falls zuzustellenden neuerlichen Vorladung
soll die im Art. 6. bezeichnete Frist einge-
halten werden; — übrigens soll darin ein-
sach der Tag der Verhandlung, mit Hin-
welsung auf die frühere Vorladung, bezcichnet
werden.
Art. 17.
Erscheint der Beschuldigte in der fest-
gesetzten Sitzung, so wird die Sache auf's
Neue im ordentlichen Verfahren verhandelt
und abgeurtheilt.
Die durch sein fruͤheres Nichterscheinen
veranlaßten Kosten bleiben dem Beschul,
di###en aber selbst im Falle seiner Freisore=
chung zur Last, ausgenommen, wenn b.der
ersten Vorladung die Vorschiiften dir Art.
3., 5. Abs. 2., Art. 6. und 7. nicht voll-
s#ndig beobachtet waren, oder der Beschul-
digte nachweiset, daß er sich in der Unmäg-
lichkeit befanden habe, der Vorladung Genüge
zu leisten.
Art. 18.
Wenn der Beschuldigte in der zur Ver-
handlung festgesetzten Sitzung auf gehörige
Vorladung neuerdings auebleibt, so wird
der Einsrruch von dem Gerichtshofe sofort