Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Eisatz leiner Ausgabe vorenthalten bleiben soll, 
zu welcher die Centralfonds gesetzlich verpflichtet 
waren, so vermögen Wir andererseits nicht zu- 
zugeben, daß die Centralfonds für den Ersatz von 
Ausgaben in Anspruch genommen werden, welche 
in gesetzlicher Weise aus Kreisfonds bestritten 
wurden. 
C. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
8. 35. 
Erläuterung oder Erklärung von Gesetzen durch 
Instructionen; dann Fortsetggung der besteheu- 
den Sammlung der administrativen Verord- 
nungen. 
Die Instructionen und Vollzugsschriften 
Unserer Staatsministerien zu Gesetzen und ihnen 
gleich zu achtenden allgemeinen Anordnungen sind 
bisher schon theils in dem Regierungsblatte theils 
in den Kreis-Intelligenzblättern und in dem Amts- 
blatte der Pfalz veröffentlicht worden, wenn eine 
allgemeinere Bekanntwerdung derselben für noth- 
wendig erachtet wurde. Auf den Wunsch des 
Landtags, daß diese Art der Veröffentlichung in 
allen Fällen geschehe, genehmigen Wir, daß 
fortan alle allgemeinen Vollzugsanweisungen zu 
Gesetzen und zu den ihnen gleich zu achtenden 
allgemeinen Anordnungen jedesmal entweder durch 
das Regierungsblatt oder die amtlichen Kreis- 
blätter bekannt gemacht werden. 
Wegen Fortsetzung der bestehenden Samm- 
lung der administrativen Verordnungen haben 
Wir geeignete Einleitung treffen lassen. 
8. 36. 
Aufhebung der Ansprüche des Stauts auf 
Alluvionen betreffend. 
Auf den Uns von den beiden Kammern 
des Landtages vorgelegten Antrag um Vorlage 
270 
eineò Gesetzentwurfes hinsichtlich der Aufhebung 
des dem Staate mstehenden Rechtes auf Allu- 
vionen erwiedern Wir, daß eine solche Vorlage 
bisher noch nicht erfolgen konnte, weil der in- 
zwischen von Unserem Staatsministerium der 
Justiz hieruber vorbereitete Gesetzentwurf noch der 
Berathung mit Unsern übrigen einschlägigen 
Staatsministerien zu unterliegen hat. 
8. 37. 
Verfahren in Heimats-, Ansässigmachungs- 
und Gewerbssachen. 
Wir haben durch Unsere Entschließung 
vom 2. Juli l. Is. (Regierungsblatt Nro. 38.) 
angcordnet, daß 
1) alle nach §s. 8. Abs. 1. des Gesetzes vom 
11. September 1825 über die Heimat, 
2) alle nach §. 9. des Gesetzes vom 1 1. Sep- 
tember 1825 um 11. Juli 1831 über 
Ansässigmachung und Verehelichung, emdlich 
3) alle nach Art. 10. Nro. 1. dann Nro. 10. 
Satz 1. und Abs. 3. des Gesetzes vom 
11. September 1845 über die Grundbe- 
stimmungen für das Gewerbswesen bei den 
Kreisregierungen zu crlassenden Beschlüsse 
in Zukunft collegial iu berathen sind. 
Dem densfalls an Uns gebrachten Wunsche des 
Landtags ist hiedurch die vollste Rücksichtenahme 
zu Theil geworden. 
½*2 
Vollzug des Gesetzes vom 1. Juni 1918 über 
die Aufhebung der gutsherrlichen Gerichtsbar- 
beit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ab- 
lösung von Grunslasten. 
Auf die an Uns gebrachten Wünsche und 
Anträge hinsichtlich des Vollzuges des Gesetzes 
vom 4. Juni 1848 über die Aufbebung der 
standes= und gutaherrlichen Gerichtsbarkeit, dann
	        
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