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Eisatz leiner Ausgabe vorenthalten bleiben soll,
zu welcher die Centralfonds gesetzlich verpflichtet
waren, so vermögen Wir andererseits nicht zu-
zugeben, daß die Centralfonds für den Ersatz von
Ausgaben in Anspruch genommen werden, welche
in gesetzlicher Weise aus Kreisfonds bestritten
wurden.
C.
Besondere Wünsche und Anträge.
8. 35.
Erläuterung oder Erklärung von Gesetzen durch
Instructionen; dann Fortsetggung der besteheu-
den Sammlung der administrativen Verord-
nungen.
Die Instructionen und Vollzugsschriften
Unserer Staatsministerien zu Gesetzen und ihnen
gleich zu achtenden allgemeinen Anordnungen sind
bisher schon theils in dem Regierungsblatte theils
in den Kreis-Intelligenzblättern und in dem Amts-
blatte der Pfalz veröffentlicht worden, wenn eine
allgemeinere Bekanntwerdung derselben für noth-
wendig erachtet wurde. Auf den Wunsch des
Landtags, daß diese Art der Veröffentlichung in
allen Fällen geschehe, genehmigen Wir, daß
fortan alle allgemeinen Vollzugsanweisungen zu
Gesetzen und zu den ihnen gleich zu achtenden
allgemeinen Anordnungen jedesmal entweder durch
das Regierungsblatt oder die amtlichen Kreis-
blätter bekannt gemacht werden.
Wegen Fortsetzung der bestehenden Samm-
lung der administrativen Verordnungen haben
Wir geeignete Einleitung treffen lassen.
8. 36.
Aufhebung der Ansprüche des Stauts auf
Alluvionen betreffend.
Auf den Uns von den beiden Kammern
des Landtages vorgelegten Antrag um Vorlage
270
eineò Gesetzentwurfes hinsichtlich der Aufhebung
des dem Staate mstehenden Rechtes auf Allu-
vionen erwiedern Wir, daß eine solche Vorlage
bisher noch nicht erfolgen konnte, weil der in-
zwischen von Unserem Staatsministerium der
Justiz hieruber vorbereitete Gesetzentwurf noch der
Berathung mit Unsern übrigen einschlägigen
Staatsministerien zu unterliegen hat.
8. 37.
Verfahren in Heimats-, Ansässigmachungs-
und Gewerbssachen.
Wir haben durch Unsere Entschließung
vom 2. Juli l. Is. (Regierungsblatt Nro. 38.)
angcordnet, daß
1) alle nach §s. 8. Abs. 1. des Gesetzes vom
11. September 1825 über die Heimat,
2) alle nach §. 9. des Gesetzes vom 1 1. Sep-
tember 1825 um 11. Juli 1831 über
Ansässigmachung und Verehelichung, emdlich
3) alle nach Art. 10. Nro. 1. dann Nro. 10.
Satz 1. und Abs. 3. des Gesetzes vom
11. September 1845 über die Grundbe-
stimmungen für das Gewerbswesen bei den
Kreisregierungen zu crlassenden Beschlüsse
in Zukunft collegial iu berathen sind.
Dem densfalls an Uns gebrachten Wunsche des
Landtags ist hiedurch die vollste Rücksichtenahme
zu Theil geworden.
½*2
Vollzug des Gesetzes vom 1. Juni 1918 über
die Aufhebung der gutsherrlichen Gerichtsbar-
beit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ab-
lösung von Grunslasten.
Auf die an Uns gebrachten Wünsche und
Anträge hinsichtlich des Vollzuges des Gesetzes
vom 4. Juni 1848 über die Aufbebung der
standes= und gutaherrlichen Gerichtsbarkeit, dann