Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

b) eine Straßenstrecke in einem Zustande 
sich befindet, welcher die Umbauung 
erfordert; 
2c) wenn anßerordentlich starker Schnee- 
fall oder plötzlich eingetretenes Thau- 
wetter eine Vermehrung der Bespan- 
nung unumgänglich nöthig macht. 
Die königlichen Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern, haben dergleichen unter 
lit. a. und b. begriffene Seraßenstrecken 
durch örtliche Kundmachung und durch An- 
schlag zu bezeichnen und sind ermächtiget, 
aus Rücksicht auf die in kurzen Abständen 
sich wiederholenden Straßensteigungen diese 
Ausnahmebestimmung bezüglich des Vor- 
spannes auch noch auf andere Wegstrecken 
auszudehnen. 
Art. 6. 
Von den in Artikel 1. über die Nad- 
felgenbreite enthaltenen Vorschriften sind ganz 
befreic: 
a)das landwirthschaftliche Fuhrwerk im 
engeren Sinne, welches zum Betriebe 
der landwirthschaftlichen Arbeiten und 
Verrichtungen, dann zur Beifahr der 
für den eigenen ökonomischen Bedarf 
des Landwirthes als solchen erforder- 
lichen Materialien dient, sodann das 
vierrädrig zweispännige Fuhrwerk, durch 
welches selbst erzeugte landwirthschaft- 
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liche Produkte mit eigenem Geschirre 
zu Markt gebracht werden; 
b) das Fuhrwerk, welches bei dem Wie- 
deraufbau der durch die Elemente zer- 
störten Bauwerke in dringenden Fällen 
zur Beibringung von Baumaterialien 
ohne Lohnanspruch geleistet wird (so- 
genannte Bitefuhren); 
Lurus= und Reisewägen, sowie das 
bloß zum Personentransport dienende 
Fuhrwerk, vorbehaltlich der Bestim- 
mung des nachstehenden Artikels 8. 
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Act. 7. 
Ebenso findet die Vorschrife der Fel- 
genbreite auf dasjenige Fuhrwerk keine An- 
wendung, welches, zunächst für bloße Ver- 
bindungs= dann Feld= und Waldwege be- 
stimmt, nur eine ganz kurze Strecke auf 
Staats-Kreie= und Bezirksstraßen (Art. 1.) 
zu fahren veranlaßt ist. 
Die königlichen Regierungen, Kam- 
mern des Innern, haben diese kurzen Stre- 
cken, wo eine solche Ausnahmsbestimmung 
zulässig ist, durch örtliche Kundmachungen 
in Anschlag zu bezeichnen. 
Art. 8. 
Die Breite der Felgen aller Postwä- 
gen (zum Personen: und Waarentransporte) 
dann aller zum gewerbemäßigen Dersonen= 
transporte gebrauchten Wägen, wird bet 
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