Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

5½## 
ordnung über das Armenwesen vom 17. 
November 1816 
Art. 2. 
Diese Hilfe ist sedoch in allen Fällen 
augenblicklichen Bedürfnisses, insbesondere 
bei vorübergehenket Erkrankung und Arbeits- 
unfählgkeit von der Gemeinde des Aufent- 
haltsortes auch den niche heimacthberechtig- 
tigten Personen zu gewähren. 
Unter welchen Voraussetzungen die Hei- 
mathgemeinde den für diese Hilfe erwach- 
senen nothwendigen Aufwand zu ersetzen ver- 
bunden sei, bestimmen die nachfolgenden 
Artikel: I 
Art. 3. 
Für die Unterstützung, welche den Dienst- 
boten, Gewerbslehrlingen, Gewerbegehilfen 
und Fabrikarbeitern, die außerhalb ihrer Hei- 
mathgemeinde in Arbeit stehen, an diesem 
Orte geleistec wird, kann ein Rückeksatz von 
der Heimathgemeinde nicht gefordert werden. 
:n 141— “s 1 
Art. 4. 
Dagegen ist jede Gemeinde berechtige, 
von allen in Art. 3. bezeichneten Personen, 
unter Haftung ihrer Dienstherren, einen an- 
gemessenen Unterstützungs= oder Krankenver- 
½# 
pflegungsbeitrag bis zum Marimum von wo- 
4 ich drei Kreuzern zu erheben. 
Act. 5. 
Für die Hilfe, welche an andere, als 
im Art. 3. bezeichnete, um Aufenthaltsorte 
nichr heinathbebecheigre Personen daselbst ge- 
leister wird, ist die Heimathgemeinde zum 
Ersatze nur dann verpflichter, wenn diese 
Personen zum Armenfonde des Aufenthalts- 
ortes keine Pflichtbeiträge entrichten. 
Art. 6. 
Wenn wegen verweigerter Hilse in 
der Gemeinde des Ortes, an welchem die 
Hilfsbedürftigkeit eintrat, die benSthigte Un- 
kerstützung an rinem andern Orke gewähr: 
werden mußte, so ist für die hiedurch er- 
wachsenen Kosten zunächst die Gemeinde 
haftbar, welche die Gilfeleistung verwei- 
gert hat. 
Die hilfeleistende Gemeinde hat jedoch 
im Falle einer subsidlaͤren Ersatzpflicht der 
Heimathgemeinde die Wahl, ob sie die pri- 
maͤre Ersatzpflicht der hilfeweigernden Ge- 
meinde in Anspruch nehmen, oder unmit- 
telbar von der Helmathgemeinde die Ent- 
schädigung für die gehabten Auslagen“ er- 
holen will.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.