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ordnung über das Armenwesen vom 17.
November 1816
Art. 2.
Diese Hilfe ist sedoch in allen Fällen
augenblicklichen Bedürfnisses, insbesondere
bei vorübergehenket Erkrankung und Arbeits-
unfählgkeit von der Gemeinde des Aufent-
haltsortes auch den niche heimacthberechtig-
tigten Personen zu gewähren.
Unter welchen Voraussetzungen die Hei-
mathgemeinde den für diese Hilfe erwach-
senen nothwendigen Aufwand zu ersetzen ver-
bunden sei, bestimmen die nachfolgenden
Artikel: I
Art. 3.
Für die Unterstützung, welche den Dienst-
boten, Gewerbslehrlingen, Gewerbegehilfen
und Fabrikarbeitern, die außerhalb ihrer Hei-
mathgemeinde in Arbeit stehen, an diesem
Orte geleistec wird, kann ein Rückeksatz von
der Heimathgemeinde nicht gefordert werden.
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Art. 4.
Dagegen ist jede Gemeinde berechtige,
von allen in Art. 3. bezeichneten Personen,
unter Haftung ihrer Dienstherren, einen an-
gemessenen Unterstützungs= oder Krankenver-
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pflegungsbeitrag bis zum Marimum von wo-
4 ich drei Kreuzern zu erheben.
Act. 5.
Für die Hilfe, welche an andere, als
im Art. 3. bezeichnete, um Aufenthaltsorte
nichr heinathbebecheigre Personen daselbst ge-
leister wird, ist die Heimathgemeinde zum
Ersatze nur dann verpflichter, wenn diese
Personen zum Armenfonde des Aufenthalts-
ortes keine Pflichtbeiträge entrichten.
Art. 6.
Wenn wegen verweigerter Hilse in
der Gemeinde des Ortes, an welchem die
Hilfsbedürftigkeit eintrat, die benSthigte Un-
kerstützung an rinem andern Orke gewähr:
werden mußte, so ist für die hiedurch er-
wachsenen Kosten zunächst die Gemeinde
haftbar, welche die Gilfeleistung verwei-
gert hat.
Die hilfeleistende Gemeinde hat jedoch
im Falle einer subsidlaͤren Ersatzpflicht der
Heimathgemeinde die Wahl, ob sie die pri-
maͤre Ersatzpflicht der hilfeweigernden Ge-
meinde in Anspruch nehmen, oder unmit-
telbar von der Helmathgemeinde die Ent-
schädigung für die gehabten Auslagen“ er-
holen will.