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Zweiter Abschnitt.
Von gezogenen Wechseln.
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Art. 4.
Die wesentlichen Erfordernisse eines
gezogenen Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufsunehmende
Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn
der Wechsel in einer fremden Sprache
ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung
entsprechender Ausdruck in der frem-
den Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma,
an welche oder an deren Ordre gezahlt
werden soll (des Remittenten);
die Angabe der Zeit, zu welcher ge-
zahlt werden soll; die Zahlungszeit
kann nur festgeseßbt werden
auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Voxzeigung, à vista 2c.)
oder auf eine bestimmte Zeit nach
Sicht,
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage
der Ausstellung (nach dato);
auf eine Messe oder einen Markt
(Meß, oder Markt-Wechsel);
5) die Unterschrift des Ausstellers (Tras-
santen) mit seinem Namen oder sei-
ner Firma; '
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6) die Angabe des Ortes, Monatstages
und Jahres der Ausstellung;
7) der Name der Person oder die Firma,
welche die Zahlung leisten soll (des
Bezogenen oder Trassaten);
die Angabe des Ortes, wo die Zah-
lung geschehen soll; der bei dem Na-
men oder der Firma des Bezogenen
angegebene Ort gilt für den Wechsel,
insofern nicht ein eigener Zahlungsort
angegeben ist, als Zahlungsort und zu-
gleich als Wohnort des Bezogenen.
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Act. 5.
Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4.
Nr. 2.) in Buchstaben und in Ziffern aus-
gedrückt, so gilt bei Abweichungen die in
Buchstaben ausgedrückte Summe.
Ist die Summe mehrmals mit Buch-
staben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben,
so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.
Art. 6.
Der Auesteller kann sich selbst als Re-
mittenten (Act. 4. Nr. 3.) bezeichnen (Wech-
sel an eigene Ordre).
Deßgleichen kann der Aussteller sich
selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7.) be-
zeichnen, sofern die Zahlung an einem an-
deren Orte als dem der Ausstellung geschehen
soll (trassirteigene Wcchsel).