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Art. 7.
Aus einer Schrift, welcher eines der
wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels
(Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige
Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine
solche Schrift gesetzten Erkldrungen (In,-
dossamene, Accept, Aval) keine Wechselkrafe.
II. Verpflichtung des Ausstellers.
Art. 8.
Der Aussteller eines Wechsels haftet
fuͤr dessen Annahme und Zahlung wechsel-
maͤßig.
III. Indossament.
Art. 9.
Der Remiteent kann den Wechsel an
einen Andern durch Indossament (Giro)
übertragen.
Hat jedoch der Aussteller die Uebertra-
gung im Wechsel durch die Worte „nicht
an Ordre“ oder durch einen gleichbedeuten=
den Ausdruck untersagt, so hat das Indos-
sament keine wechselrechtliche Wirkung.
Art. 10.
Durch das Indossament gehen alle Rechte
aus dem Wechsel auf den Indossatar über,
inebesondere auch die Befugniß, den Wech-
sel weiler zu inrossiren. Such an den Aue-
steller, Bezogenen, Acceptanten oder einen
fraheren Jauossauten kann dei Wechsel gül-
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tig indosstirt und von denselben weiter in-
dossirt werden. .
Art. 11.
Das Indossament muß auf den Wech-
sel, eine Copie desselben oder ein mit dem
Wechsel oder der Copie verbundenes Blatt
(Alonge) geschrieben werden.
Art. 12.
Ein Indossament ist gültig, wenn der
Indossant nuch nur seinen Namen oder seine
Firma auf die Rückseite des Wechsels oder
der Copie, oder auf die Alonge schreibt
(Blanco-Indossament).
Art. 13.
Jeder Inhaber eines Wechsels ist be-
fugt, die auf demselben befindlichen Blanco-
Indossamente auszufüllen; er kann den Wech-
sel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter
indossiren.
Art. 14.
Der Indossant haftet jedem späteren
Inhaber des Wechsels für dessen Annahme
und Zahlung wechselmaßig. Hat er aber
dem Indossamente die Bemerkung „ohne
Gewährleistung“, „ohne Obligo“ ober einen
gleichledeurenden Verbehalt hinzugefuge, so
ist er von der Verbindlichkeit aus seinem
Indossamente befteit.