Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 7. 
Aus einer Schrift, welcher eines der 
wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels 
(Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige 
Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine 
solche Schrift gesetzten Erkldrungen (In,- 
dossamene, Accept, Aval) keine Wechselkrafe. 
II. Verpflichtung des Ausstellers. 
Art. 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet 
fuͤr dessen Annahme und Zahlung wechsel- 
maͤßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. 
Der Remiteent kann den Wechsel an 
einen Andern durch Indossament (Giro) 
übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertra- 
gung im Wechsel durch die Worte „nicht 
an Ordre“ oder durch einen gleichbedeuten= 
den Ausdruck untersagt, so hat das Indos- 
sament keine wechselrechtliche Wirkung. 
Art. 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte 
aus dem Wechsel auf den Indossatar über, 
inebesondere auch die Befugniß, den Wech- 
sel weiler zu inrossiren. Such an den Aue- 
steller, Bezogenen, Acceptanten oder einen 
fraheren Jauossauten kann dei Wechsel gül- 
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tig indosstirt und von denselben weiter in- 
dossirt werden. . 
Art. 11. 
Das Indossament muß auf den Wech- 
sel, eine Copie desselben oder ein mit dem 
Wechsel oder der Copie verbundenes Blatt 
(Alonge) geschrieben werden. 
Art. 12. 
Ein Indossament ist gültig, wenn der 
Indossant nuch nur seinen Namen oder seine 
Firma auf die Rückseite des Wechsels oder 
der Copie, oder auf die Alonge schreibt 
(Blanco-Indossament). 
Art. 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist be- 
fugt, die auf demselben befindlichen Blanco- 
Indossamente auszufüllen; er kann den Wech- 
sel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter 
indossiren. 
Art. 14. 
Der Indossant haftet jedem späteren 
Inhaber des Wechsels für dessen Annahme 
und Zahlung wechselmaßig. Hat er aber 
dem Indossamente die Bemerkung „ohne 
Gewährleistung“, „ohne Obligo“ ober einen 
gleichledeurenden Verbehalt hinzugefuge, so 
ist er von der Verbindlichkeit aus seinem 
Indossamente befteit.
	        
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