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Art. 61.
Die im vorhergehenden Artikel bezeich-
neten Geschäfte werden, wenn der für die-
selben aufgestellte Beamte durch Krankheit
oder Abwesenheit verhindert ist, durch einen
verpflichteten Rechtspraktikanten, und wenn
dieses nicht thunlich ist, durch einen ver-
pflichteten Schreiber besorgt.
Art. 62.
Den Notaren liegt rücksichtlich der von
ihnen behandelten Geschäfte die Erhebung
und Ablieferung der für den Staat zu ver-
rechnenden Gebühren unter Aufsicht der
Reneämter ob.
Die Ruͤckstaͤnde verweisen sie an das
Rentamt zur Zwangsbettreibung.
Art. 63.
Das Depositenwesen wird sowohl in
der streitigen als auch in der nicht streitigen
Rechtspflege unmittelbar von den Rentäm-
tern besorgt.
Arc. 64.
Die Anordnungen über die Erhebung
und Verrechnung der im Art. 60. Absaß 2.
und Art. 62. bezeichneten Gefsälle, sowie
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über die Behandlung des Deposltenwesens
werden im Verordnungswege getroffen.
VI. Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Art. 65.
Das Verzeichniß der neugebildeten Ge-
richte, und die Tage, an welchen sie in den
einzelnen Regierungsbezirken in ihren Wir-
kungskreis einzutreten haben, werden durch
das Regierungsblatt bekannt gemacht.
Art. 66.
Für Ehesachen der Katholiken behalten
die geistlichen Gerichte der letztern, und für
Ehesachen der Protestanten die protestanti-
schen Ehegerichte ihren bisherigen Wir-
kungskreis.
Durch Regierungsverordnung werden
als protestamische Ehegerichte erster Instanz
mehrere Bezirksgerichte und ein Kreisgericht
als zweite und letzte Instanz bezeichner.
Sowohl in erster als auch in zwelter
Instanz ist der entscheidende Senat, wenn
nicht in einzelnen Fällen besondere Hinder-