Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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die Gewerbsteuer nach dem bieheri- 
gen Fuße mit Rücksicht auf das Ge- 
setz vom 35. August 1843 über die 
Gewerbs= und Personglauflagen im 
Regierungsbezirke von Unterfranken 
und Aschaffenburg; 6 
die Capitalrenren= und Einkommen= 
steuer wie sub lit. a. 
In denjentgen Gebietstheilen, wo die 
definitive Grund, und Husersteuer 
eingeführt ist, oder während der VI. 
Finangperiode, resp. der ersten zwei 
Jahre derselben eingeführt wird, rich- 
tet sich die Erhebung der Grundstener 
nach den Bestimmungen des Gesehes 
vom 1. Juli 1834, die Abänderung 
des F. 114. des Grundsteuergesetzes 
betr., die Erhebung der deffnitiven 
Häusersteuer nach den Bestimmungen 
des Gesehes vom 33. Mai 1846, den 
Vollzug der Steuergesetze vom 25. 
August 1828 betr., und pro 1850/641 
werden nach den Bestimmungen des 
Gesetzes vom heutigen Tage, die Häu- 
sersteuer betr., sechs Simpla der Areal- 
steuer und zwei Simpla der Mieth= 
steuer erhoben; die definitive Domini- 
calsteuer wird mit vier Simpla, die 
Gewerb= dann Capitalrenten= und 
Einkommensteuer wie sub lit. a. er- 
heben. 
e) In sämmtlichen Regierungsbezirken: 
d 
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die den Staatsdienern und andern 
Angestellten, dann den Quiescenten und 
Pensionisten nach der Verordnung vom 
8. Juni 1807 obliegenden Witewen- 
und Waisenfondsbeiträge von ihren, 
aus den Staatscassen fließenden Be- 
zügen. 
9. 10. 
Die Zollgefaͤlle werden nach dem be- 
stehenden Vereinszolltarife mit Ruͤcksicht 
auf die dießfalls vertragsmaͤßigen und ge— 
setzlichen Bestimmungen und Vorbehalte 
erhoben. 
Die Erhebung der uͤbrigen indirecten 
Abgaben hat nach ihren bisherigen Nor- 
men zu geschehen. 
F. 11. 
Das Zahlen-Lotto ist vom 1. Octo- 
ber 1851 an aufgehoben. 
S. 12. 
Für den Personen-, Waaren= und an- 
dern Transport auf den Staats-Eisenbah= 
nen haben die unter'n 15. Mal 1845 
(Regierungs-Blatt v. J. 1845 S. 291.) 
bekannt gemachten provisorischen Tarife als 
Marimalsätze auch für die VI. Finanzpe= 
riode ihre Geltung beizubehalten. 
Dasselbe ist der Fall in Ansehung der 
bisherigen provisorischen Tarife für die Do- 
nau-Dampfschifffahre.
	        
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