483
die Gewerbsteuer nach dem bieheri-
gen Fuße mit Rücksicht auf das Ge-
setz vom 35. August 1843 über die
Gewerbs= und Personglauflagen im
Regierungsbezirke von Unterfranken
und Aschaffenburg; 6
die Capitalrenren= und Einkommen=
steuer wie sub lit. a.
In denjentgen Gebietstheilen, wo die
definitive Grund, und Husersteuer
eingeführt ist, oder während der VI.
Finangperiode, resp. der ersten zwei
Jahre derselben eingeführt wird, rich-
tet sich die Erhebung der Grundstener
nach den Bestimmungen des Gesehes
vom 1. Juli 1834, die Abänderung
des F. 114. des Grundsteuergesetzes
betr., die Erhebung der deffnitiven
Häusersteuer nach den Bestimmungen
des Gesehes vom 33. Mai 1846, den
Vollzug der Steuergesetze vom 25.
August 1828 betr., und pro 1850/641
werden nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom heutigen Tage, die Häu-
sersteuer betr., sechs Simpla der Areal-
steuer und zwei Simpla der Mieth=
steuer erhoben; die definitive Domini-
calsteuer wird mit vier Simpla, die
Gewerb= dann Capitalrenten= und
Einkommensteuer wie sub lit. a. er-
heben.
e) In sämmtlichen Regierungsbezirken:
d
484
die den Staatsdienern und andern
Angestellten, dann den Quiescenten und
Pensionisten nach der Verordnung vom
8. Juni 1807 obliegenden Witewen-
und Waisenfondsbeiträge von ihren,
aus den Staatscassen fließenden Be-
zügen.
9. 10.
Die Zollgefaͤlle werden nach dem be-
stehenden Vereinszolltarife mit Ruͤcksicht
auf die dießfalls vertragsmaͤßigen und ge—
setzlichen Bestimmungen und Vorbehalte
erhoben.
Die Erhebung der uͤbrigen indirecten
Abgaben hat nach ihren bisherigen Nor-
men zu geschehen.
F. 11.
Das Zahlen-Lotto ist vom 1. Octo-
ber 1851 an aufgehoben.
S. 12.
Für den Personen-, Waaren= und an-
dern Transport auf den Staats-Eisenbah=
nen haben die unter'n 15. Mal 1845
(Regierungs-Blatt v. J. 1845 S. 291.)
bekannt gemachten provisorischen Tarife als
Marimalsätze auch für die VI. Finanzpe=
riode ihre Geltung beizubehalten.
Dasselbe ist der Fall in Ansehung der
bisherigen provisorischen Tarife für die Do-
nau-Dampfschifffahre.