Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Abgeordneten hinsichtlich der Maxima der 
Kreisumlagen für die VI. Finanzperiode, 
und zwar vorerst für die zwei ersten Jahre 
1849/50 und 1850/51, beschlossen und ver- 
ordnen, was folge: 
Art. 1. 
Das unüberschreitbare Maximum der 
in jedem der Jahre 1849/50 und 1850/61 
zu erhebenden Kreisumlagen wird festge- 
setzt: 
1) im Regierungsbezirke Oberbayern 
auf sechs Procene, 
2) im Negierungsbezirke Miederbayern 
auf fünf Procenr, 
3) im Reglerungsbezirke Pfalz auf sie- 
ben und vierzig Procent, 
4) im Regierungsbezirke Oberpfalz 
und Regensburg auf sieben Pro- 
cent “*)# 
5) im Regierungsbezirke Oberfranken 
auf acht Procenr, 
  
— 500 
6) im Regierungsbezirke Mittelfranken 
auf fünf Procent, 
7) im NRegierungsbezirke Unterfranken 
und Aschaffenburg aufsechs Procent, 
8) im Regierungsbezirke Schwaben 
und Neuburg auf sechs Procent 
der Steuerprincipialsumme der Grund-, 
Haus-, Dominical-, Gewerb-, Caxpitalren= 
ten= und Einkommenstener. 
Art. 2. 
Aus den Kreisumlagen der Pfalz ist 
innerhalb des im Art. 1. Ziff. 3. bestimm- 
ten Maximums auch der Ersatz zu bestrei- 
ten, welchen dieser Regierungsbezirk auf 
Grund des Art. 12. des Gesetzes vom 23. 
Mai 1846, dle Ausscheidung der Kreisla- 
sten von den Staatslasten und die Bildung 
der Kreisfonds betreffend, und nach der Be- 
stimmung des Finanzgesetzes für die zwei 
ersten Jahre der VI. Finanzperiode vom 
heutigen Tage im Betrage von 100,0 fl. 
des Jahres an die Staatscassa zu leisten 
hat.