Friegensbertrag.
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Geldbeträge, die auf Grund irgendeiner in Ausführung derin Absatz 1 dieses
Artikels genannten Sondermaßnahmengetroffenen Anordnungoder Maßregel
geschuldet werden odergezahlt wordensind, werden, fallsdie bei Unterzeichnung
desgegenwärtigen Vertragsgeltende Gesetzgebung einerderalliierten oderassoziierten
Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen
Forderungen der deutschen Reichsangehörigen nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertrags verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere,
von der deutschen Regierung hinsichtlich der gewerblichen, literarischen oder
künstlerischen Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten
Mächte ergriffene Naßnahmenaufgebracht wordensind, werden wiealle
übrigen Schulden der deutschen Reichsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben deutsche Reichsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten
oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche,
literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben siesolche
künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis
vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabrik= oder
Handelsmarken handelt) in der für notwendig erachteten Weise zu begrenzen,
an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen
dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls
willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf deutscher Seite eine gerechte
Behandlungder gewerblichen, literarischen oderkünstlerischen Eigentumsrechte
der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf deutschem Gebiet sicherzustellen;
ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen
aus diesem Vertrage durch Deutschland zu verbürgen. Die gedachten
Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte und
assoziierte Macht die eingangs bezeichneten deutschen Rechte entweder selbst
ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin
unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten
und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden,
wenn die Begrenzungen, Bedingungen und Einschränkungen im Interesse
der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls notwendig erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Bestimmungen seitens der allüerten und
assozierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen
oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen
den deutschen Reichsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertrags verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis
vor, jede seit dem 1. August 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung
oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder
künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung der Bestimmungen
dieses Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die gewerblichen, lite-353