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Für jenen Betrag des Schadens, wel-
cher den Beschädigten aus Versicherungs-
anstalten ersetzt wird, haftet die Gemeinde
weder den Beschädigten, noch der treffen-
den Anstalt.
Art. 2.
Der erste Absaß des vorstehenden Ar-
tikels findet keine Anwendung:
1) wenn die zusammengerottete Menge
überwiegend aus Personen besteht, die
aus einer andern Gemeinde gekommen
sind, und die Einwohner der Gemeinde,
in welcher die Gewaltthättgkelt began-
gen wurde, außer Stande waren, die
Beschaddigung zu hindern, oder
3) wenn die zusammengerottete Menge
überwiegend aus nicht beurlaubten Sol-
daten bestehr.
Die Pflicht des Schadensersatzes geht
im letzteren Falle auf den Staat über; im
ersteren Falle sind die Gemeinden oder die
Gemeinde, aus deren Mitte die Theilnehmer
an der Zusammenrottung gekommen sind,
zur Schadloshaltung verbunden.
Art. 3.
Die Districtspolizeibehörden sind ver-
pflichtec, sobald sie von einer in ihrem Di-
stricte vorgefallenen Beschädigung der im
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Art. 1. und 2. bezeichneten Art Kenntniß
erhalten, sich unverzüglich an Ort und Sielle
zu begeben, und unter Belzlehung von Sach-
verständigen die Größe des Schadens und
die Umstände, unter welchen die Beschädi-
gung stattfand, zu erheben, und die darüber
aufgenommenen Verhandlungen an das zu-
ständige Gericht zu übersenden.
Art. 4.
Die haftbare Gemeinde kann mit dem
Beschädigten eine gütliche Uebereinkunft
schließen, und zwar:
1) in Gemeinden mit magistratischer Ver-
fassung durch den Magistrat mit Zu-
stimmung der Gemeeindebevollmächtigten;
2) in Landgemeinden durch den Gemeinde-
ausschuß in Gemähheit eines zustim-
menden Beschlusses der Gemeindever=
sammlung.
In Ermangelung eines solchen Ueber-
einkommens entscheidet über die Verbind-
lichkeit zur Entschädigung und die Größe
derselben das Kreis= und Sgadegericht, in
dessen strafrechtlichem Bezirke das Verbre=
chen oder Vergehen verübt wurde.
Art. 5.
Mehrere bei dem nämlichen Vorfalle
Beschädigte können gegen die haftbare Ge-
meinde in einer und derselben Klage auftreten.