Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Titel II. 
Von den einzelnen durch Mißbrauch 
der Presse verübten Verbrechen und 
Vergehen. 
Act. 10. 
Wer in einer Schrife zur Verübung 
eines Verbrechens oder Vergehens auf- 
fordert, soll, wenn die That wirklich ver- 
übt oder ein strafbarer Versuch zur Ver- 
übung gemacht wurde, als Miturheber be- 
straft werden. 
Art. 11. 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg ge- 
blieben, und war dieselbe auf ein mit 
Zuchthaus, Zwangsarbeit oder höherer Strafe 
bedrohtes Verbrechen gerichter, so ist der 
Thäter mit Gefängniß von Einem Monate 
bls zu Einem Jahre und einer Geldbuße 
von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden 
zu bestrafen. 
War die Aufforderung aufein geringeres 
Verbrechen oder Vergehen gerichter, so ist 
auf Gefängnißstrafe von acht Tagen bis 
zu sechs Monaten und auf eine Geldbuße 
von fünfsehn bie fünfhundert Gulden zu 
erkennen. 
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Art. 12. 
Wer in einer Schrift den König oder 
die Königin durch Verleumdung, Schmaähung, 
Beschimpfang, herabwürdigenden Spott oder 
durch Beimessuug verächtlicher Handlungen 
oder Gesinnungen beleidige, oder denselben auf 
irgend eine andere Art Verachtung bezeige, hat 
Gefängniß von ein bis vier Jahren verwirkt. 
Arc. 13. 
Wer in einer Schrift ein Mitglied 
des königlichen Hauses durch Schmähung, 
Beschimpfung, herabwürdigenden Spott 
oder durch Beimessung verächtlicher Hand- 
lungen oder Gesinnungen beleidigt, oder 
demselben auf irgend eine andere Art Ver- 
achtung bezelgt, wird mit Gefängniß von 
Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. 
Arc. 14. 
Wer in einer Schrift zu einem ge- 
waltsamen Angriffe auf eine der Kammern 
des Landtages auffordert, wer darin vor- 
schlägt, eine Kammer auseinander zu treiben, 
oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben 
zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung 
oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwin, 
gen, soll mit Gefängniß von Einem Mo- 
nate bis zu Einem Jahre und mit Geld- 
buße von fünfundzwanzig bis eintausend 
Gulden bestraft werden.
	        
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