Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Act. 8. 
Zu derselben Zeit ist den Anklage- 
bevollmächtigten und dem Angeklagten das 
Verzeichniß sämmtlicher Mieglieder des ober- 
sten Gerichtshofes mit dem Beifügen zu- 
zuschließen, daß, wenn ein Ablehnungsrecht 
ausgeübt werden wolle, die betreffende Er, 
kldrung binnen drei Tagen, von dem Tage 
der Zustellung an, auf der Gerichtscanzlei 
einzureichen sei. 
Art. 9. 
Jeder der beiden Parteien steht das 
Recht zu, sechs Mitglieder des obersten 
Gericheshofes abzulehnen. Gründe der Ab- 
lehnung dürfen nicht angegeben werden. 
Art. 10. 
Wenn sich der Prsident selbst unter 
den Abgelehnten befindet, oder auf andere 
Weise an der Ausübung seines Amtes ge- 
hindert ist, so tritt das im Range nachst- 
folgende niche abgelehnte Mitglied des ober- 
sten Gerichtshofes an dessen Stelle. 
Arc. 11. 
Als Richter treten von den nicht ab- 
gelehnten Räthen die sechs dem Dienste nach 
altesten in den Staatsgerlchtshof. 
Die beiden im Dienstesalter ncchst- 
folgenden werden als Ergänzungsrichter zu 
der Verhandlung beigezogen. 
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Art. 12. 
Der Angeklagte und, wenn mehrere 
Angeklagte vorhanden sind, jeder derselben 
ist berechtiget, sich so viele Vertheidiger zu 
wählen, als ihm Anklagebevollmächtigte ge, 
genüber stehen. 
Im Uebrigen unterliegt die Wahl der 
Vertheidiger keiner Beschränkung. 
Art. 13. 
Den Anklagebevollmächtigten stehen bei 
der ihnen übertragenen Vertretung der An- 
klage außer den ihnen im gegenwärtigen 
Gesetze eingeräumten Rechten alle gesetz- 
lichen Befugnisse des Staatsanwaltes zu. 
Art. 14. 
Der Tag der Gerichtssitzung wird durch 
den Präsidenten in den Amtsbldetern der 
Kreise bekannt gemacht. 
Zwischen dem Tage der Bekanntma- 
chung und dem Tage der Gerichtssitzung müssen 
wenigstens vierzehn Tage in Mitte liegen. 
An die Anklagebevollmächeigten, den 
Angeklagten, die Geschwornen, Zeugen und 
Sachverständigen erläßt der Prdsident be- 
sondere Ladungen. 
Art. 15. 
Nur solche Zeugen und Sachyverständige 
können vorgeladen werden, deren Verneh-
	        
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