Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 9P#. 
Ist die Verwaltung als zuständig er- 
klä#rt worden, so hat das Gericht nur noch 
über die Kosten des vor der Anregung des 
Conflicts stattgehabten Streites zu erkennen. 
Art. 10. 
Wenn Verwaltungs:= und Gerichtsbe- 
hörden die Zußändigkeit in Ansehung des 
nämlichen Gegenstandes abgelehnt haben 
(verneinender Competenzconflict), so steht 
die Anregung des Competenzconflictes den 
Partelen zu. 
Art. 11. 
Die Partel regt den Conflict an, in- 
dem sie ein mit Gründen versehenes Ge- 
such um Entscheidung über die Zuständig- 
keit an den obersten Gericheshof stellt und 
dasselbe bei dem Gerichte ersler Instanz, es 
mag solches die Zuständigkeit# selbst abge- 
lehnt oder das ablehnende Urtheil einer 
höhern Instanz den Parteien eröffnet ha- 
ben, in dreifacher Aus fertigung übergibt. 
Art. 12. 
Das Gericht setzt die Gegenpartei 
und die betreffende Verwaltungsstelle von 
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der Anregung des Conflictes unter Mit- 
theilung des Gesuches in Kenntniß. 
Hinsschtlich des weiteren Verfahrens 
kommen die Vorschriften des Art. 7. Ab- 
sab 2. bis 4. und Art. 8. zur Anwendung. 
Art. 13. 
In der Pfalz ist die im Art. 5. be- 
zeichnete Erklärung und das im Art. 11. 
erwähnte Gesuch dem Staatsanwalte zu 
übergeben, welcher sofort bei Gericht die 
geeigneten Anträge zu stellen hat. 
Die in den Art. 7. und 12. vorge- 
schriebenen Mietheilungen haben ebenfalls 
durch den Staatsanwalt zu geschehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Competenzconflicten zwischen den 
Gerichten in den Landestheilen diesseits 
des Rheins. 
Art. 14. 
Wenrn die Zuständigkeit zwischen zwei 
oder mehreren Gerichten stceitig ist, so ent- 
scheidet darüber das den sämmtltchen strei- 
tenden Gerichten zunächst vorgesetzte Ober- 
gericht. 
Fehle ein gemeinsames Obergericht, so“ 
wird über die Zustaändigkeit in einem oberst-
	        
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