Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ist, soll in dem Falle seiner Verurtheilung 
confiscirt werden. 
Der Ausspruch hieruͤber erfolgt im 
Strafurtheile. 
Art. 13. 
Zuschauer, welche in der Naͤhe der Zu- 
sammenrottung verweilen und dadurch die 
Herstellung der Ordnung erschweren, sind 
zu einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis 
zu vier Wochen oder zu einer Geldslrafe 
von 25 bis zu 100 fl. zu verurtheilen, 
weun sie sich, nachdem die dritte Aufforde- 
rung (Art. 3) oder der sofortige Wasffen- 
gebrauch (Art. 3) erfolgt ist, gleichwohl 
nicht entfernten. 
Gegeben München, den 4. Mai 1851. 
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Art. 14. 
Hinsichtlich der mit dem Einschreiten 
der bewaffneten Macht verbundenen Kosten 
kommen die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 12. März 1850, die Verpflichtung 
zum Ersatz des bei Aufläufen diesseits des 
Rheins verursachten Schadens, betreffend, 
in dem Pfalzkreise die Bestimmungen des 
einschlägigen Gesetzes vom 10. Vend. IV. 
zur Anwendung. 
Art. 15. 
Das gegenwärtige Gesetz trict am 
achten Tage nach seiner Verkündigung durch 
das Gesetzblatt, beziehungsweise durch das 
Amrsblatt der Pfalz, in Wirksamkeit. 
Max. 
v. d. Pfordien. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
v. Lüder. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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