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ist, soll in dem Falle seiner Verurtheilung
confiscirt werden.
Der Ausspruch hieruͤber erfolgt im
Strafurtheile.
Art. 13.
Zuschauer, welche in der Naͤhe der Zu-
sammenrottung verweilen und dadurch die
Herstellung der Ordnung erschweren, sind
zu einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis
zu vier Wochen oder zu einer Geldslrafe
von 25 bis zu 100 fl. zu verurtheilen,
weun sie sich, nachdem die dritte Aufforde-
rung (Art. 3) oder der sofortige Wasffen-
gebrauch (Art. 3) erfolgt ist, gleichwohl
nicht entfernten.
Gegeben München, den 4. Mai 1851.
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Art. 14.
Hinsichtlich der mit dem Einschreiten
der bewaffneten Macht verbundenen Kosten
kommen die Bestimmungen des Gesetzes
vom 12. März 1850, die Verpflichtung
zum Ersatz des bei Aufläufen diesseits des
Rheins verursachten Schadens, betreffend,
in dem Pfalzkreise die Bestimmungen des
einschlägigen Gesetzes vom 10. Vend. IV.
zur Anwendung.
Art. 15.
Das gegenwärtige Gesetz trict am
achten Tage nach seiner Verkündigung durch
das Gesetzblatt, beziehungsweise durch das
Amrsblatt der Pfalz, in Wirksamkeit.
Max.
v. d. Pfordien. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
v. Lüder.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.