Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Gesetz- Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
W. 25. 
München, den 8. Juli 1852. 
  
Jnhalt: 
Sese, die Gewerbsteuer betr. (XlII. Beilage zum Landtagsabschiede.) 
Geset, lassen, und verordnen nach Vernehmung 
die Gewerbsteuer betreffend. Unseres Scaatsrathes und mit Beirath 
und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten wie 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden, König von Payern, folst: 
Pfalsgraf bei Uhein, I. Abschnitt. 
Hechog gon Bo#ern Franken und in 
Schuaben #c. #c. Gegenstand und Maßstab der Gewerbsteuer. 
Wrr haben die über die Besteuerung Art. 1. 
der Gewerbe in edem Königrriche bestehen- Zur Entrichtung der Gewerbsteuer ist 
den Wesordnungen einer Reviseon unterzlehen Jedermann verpflichtet, der ein Gewerbe treibt. 
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