Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Gesetz-  Blatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

W.  25.

München,  den  8.  Juli  1852.

 

Jnhalt:
Sese,  die  Gewerbsteuer  betr.  (XlII.  Beilage  zum  Landtagsabschiede.)

Geset,  lassen,  und  verordnen  nach  Vernehmung
die  Gewerbsteuer  betreffend.  Unseres  Scaatsrathes  und  mit  Beirath
und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe

und  der  Kammer  der  Abgeordneten  wie
Maximilian  II.

von  Gottes  Gnaden,  König  von  Payern,  folst:
Pfalsgraf  bei  Uhein,  I.  Abschnitt.
Hechog  gon  Bo#ern  Franken  und  in
Schuaben  #c.  #c.  Gegenstand  und  Maßstab  der  Gewerbsteuer.
Wrr  haben  die  über  die  Besteuerung  Art.  1.
der  Gewerbe  in  edem  Königrriche  bestehen-  Zur  Entrichtung  der  Gewerbsteuer  ist

den  Wesordnungen  einer  Reviseon  unterzlehen  Jedermann  verpflichtet,  der  ein  Gewerbe  treibt.
27