Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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den Stand, wie solcher in den der Deela- 
rirung unmittelbar vorhergegangenen drei 
Jahren durchschnittlich verwendet wurde 
oder im Betriebe war. 
Art. 9. 
Für die Bierbrauerelen bietet die 
Durchschnittsgröße der in den letztvorher- 
gegangenen drei Jahren verwendeten Quan- 
tetdt Malzes — nach Zahl der Schäffel — 
die Grundlage zur Bemessung der Betriebs- 
anlage. 
Bei den Branntweinbrennereien wird 
der Durchschnitt des in den letztvorher- 
gegangenen drei Jahren erzeugten Fabricates, 
nach bayerischen Eimern berechnet, behufs 
der Steuerbemessung zu Grunde gelegt. 
Art. 10. 
Ist ein Gewerbe nicht während des 
vollen Zeitraumes der der Steueranlage 
vorhergegangenen drei Jahre in Betrieb 
gewesen, so wird der Durchschnitt nach der 
Zelt des in jener Periode wirklich statt- 
gehabten Betriebes berechnet. 
Art. 11. 
Bei neuin Betrieb tretenden Gewerben 
wird der Stand der Gehilfen oder Betriebs- 
vorrichtungen beziehungsweise bei Brauereien 
das Quanzum des Malzverbrauchs und 
— — ÔÛÒÒn* — 
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bei Branntweinhrennereien die Eimerzahl! 
nach der in der abgegebenen Declaration 
gemäß der beabsichtigten Ausdehnunz des 
Gewerbsbetriebes veranschlagten Zahl und 
Größe bemessen. 
Art. 12. 
Als Gewerbs, oder Geschäftsgehllfen 
werden alle jene Personen ohne Unmeerschied 
des Geschlechtes oder Alters vetrachter, 
welche mit der erforderlichen Gewersdsfer= 
tigkeitr, Sach= oder Geschäftskenntniß an 
den Arbeiten des Gewerbegeschäftes sobst 
theilnehmen, gleichviel ob und welchen Lohr. 
sie hiefür empfangen. Hieher gehbren alle 
Gewerbegesellen, Apothekergehilfen und 
Provisoren, Handlungscommis, Handlungs- 
reisende, Ladendiener oder Ladenmädchen, 
Factoren, Buchhalter, Comptoiristen, Ge- 
schfts= und Werkführer, sodann in Wirth- 
schaften die Kellner, Kellnerinnen, Köche 
oder Köchinnen u. s. w. 
Arbeiter, welche in einem Gewerbe 
blos untergeordnete Geschäfte und Dienst- 
leistungen verrichten, werden zu den eigent- 
lichen Gewerbs= und Geschäftsgehilfen nicht 
gez#ählt. Für jeden Arbeiter dieser 
lehzteren Art wird ohne Rücksicht auf die 
Steueranlage des Gewerbes, bei welchem 
er verwendet ist, nur der Saß der Steuer- 
elasse I. bei Berechnung der Butriebsanlage 
in Ansatz gebracht.
	        
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