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#l# bis 585 ft. za Gunsten des Artienfonds
senrs Ortes, wo basselbe seinen Wohnsitz
hat.
Glelcher Strafe unterliegen jene Aus-
schußmitgkieder #der Ersamänner, welche,
ohne Ablehnungszründe anzubringen, in
den Ausschuß und dessen Sitzunzen nicht
einttelen.
Die Fädung bes Strafbeschlusses stehe
dem Steuerausschusse, der Vollzug desselben
dem einschläglgen Remamte zu.
Art.
Jedem in dem Stenerausschuß ein,
tretenden Miegliede ist vor Beginn seiner
Fancion don dem vorsihenden Districts-
pokizeibeeimten nachstehender Eid abzu-
nehmen:
„Ich schwörc, baß ich als Mit=
„glieb des Gewerbsteuerausschusses
„eln Urtheil über die zu pruͤfen-
„den Erklätungen nach bestem Wissen
„uUnd Gewissen abgeben werde, so
„wahr mie Gott helfs und sein
„heillzes Evangeliüm.
Von Nicht: Christen ist der Eid mit
Hinweglässung des Belsähes: „und sein
heiliges Evangelim zu leisten.
33.
Art. 34.
Der auf vorkrzeichnete Weise zusam-
mengesetzte Gewerbsteuerausschuß trirr auf
— 250
jedesmalige Veranlassung des Rentamtes
am Sicßze desselben zusammen.
Er prüfe die von den Steuerpflich-
tigen abgegebenen, vom königlichen Rent-
beamten mit der Steuerliste vorgelegten
Erkl4rungen, bestätige dieselben entweder als
unbedenklich oder enischeidet im Falle der
Beanstandung unter vorgängiger mündlicher
Vernehmung des Betheiligten.
Wenn der im Artikel 27 vorgeschrie-
benen Mahnung ungeachtet der Steuer-
öflichtige eine Erklrung abzugeben unter-
lassen hat, so erfolgt die Entscheidung des
Ausschusses von Amtswegen ohne Einver-
nahme des Betheiligten, vorbehaltlich der
im Artikel 43 votrgesehenen Scrafbe=
stummöng.
Art. 35.
Die Entscheidungen des Gewerbsteuer-
ausschusses erstrecken sich im Allgemeinen
auf alle jene thatsaͤchlichen und gewerblichen
Fragen, welche fuͤr die Bemessung der
Steueranlage von Einfluß sind, insbesondere:
a) auf die Frage, welches oder welche
Gewerbe von dem Steuerpflichtigen
betrieben werden, daum ob eine der
freien Betriebsamkeit vorbehaltene
Erwerbsare gewerbsmäßig ausgeübt
wird (Artikel 1); —
b) auf die zur Einreihung unter den
Darif nothwendige Bestimmung der
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