Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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#l# bis 585 ft. za Gunsten des Artienfonds 
senrs Ortes, wo basselbe seinen Wohnsitz 
hat. 
Glelcher Strafe unterliegen jene Aus- 
schußmitgkieder #der Ersamänner, welche, 
ohne Ablehnungszründe anzubringen, in 
den Ausschuß und dessen Sitzunzen nicht 
einttelen. 
Die Fädung bes Strafbeschlusses stehe 
dem Steuerausschusse, der Vollzug desselben 
dem einschläglgen Remamte zu. 
Art. 
Jedem in dem Stenerausschuß ein, 
tretenden Miegliede ist vor Beginn seiner 
Fancion don dem vorsihenden Districts- 
pokizeibeeimten nachstehender Eid abzu- 
nehmen: 
„Ich schwörc, baß ich als Mit= 
„glieb des Gewerbsteuerausschusses 
„eln Urtheil über die zu pruͤfen- 
„den Erklätungen nach bestem Wissen 
„uUnd Gewissen abgeben werde, so 
„wahr mie Gott helfs und sein 
„heillzes Evangeliüm. 
Von Nicht: Christen ist der Eid mit 
Hinweglässung des Belsähes: „und sein 
heiliges Evangelim zu leisten. 
33. 
Art. 34. 
Der auf vorkrzeichnete Weise zusam- 
mengesetzte Gewerbsteuerausschuß trirr auf 
— 250 
jedesmalige Veranlassung des Rentamtes 
am Sicßze desselben zusammen. 
Er prüfe die von den Steuerpflich- 
tigen abgegebenen, vom königlichen Rent- 
beamten mit der Steuerliste vorgelegten 
Erkl4rungen, bestätige dieselben entweder als 
unbedenklich oder enischeidet im Falle der 
Beanstandung unter vorgängiger mündlicher 
Vernehmung des Betheiligten. 
Wenn der im Artikel 27 vorgeschrie- 
benen Mahnung ungeachtet der Steuer- 
öflichtige eine Erklrung abzugeben unter- 
lassen hat, so erfolgt die Entscheidung des 
Ausschusses von Amtswegen ohne Einver- 
nahme des Betheiligten, vorbehaltlich der 
im Artikel 43 votrgesehenen Scrafbe= 
stummöng. 
Art. 35. 
Die Entscheidungen des Gewerbsteuer- 
ausschusses erstrecken sich im Allgemeinen 
auf alle jene thatsaͤchlichen und gewerblichen 
Fragen, welche fuͤr die Bemessung der 
Steueranlage von Einfluß sind, insbesondere: 
a) auf die Frage, welches oder welche 
Gewerbe von dem Steuerpflichtigen 
betrieben werden, daum ob eine der 
freien Betriebsamkeit vorbehaltene 
Erwerbsare gewerbsmäßig ausgeübt 
wird (Artikel 1); — 
b) auf die zur Einreihung unter den 
Darif nothwendige Bestimmung der 
28°
	        
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