Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeikostengesetz — Polizeiliche Anordnungen 285 
Ausgaben wie von den Einnahmen der kgl. dam übertragen sind. Die historische Entwick- 
Polizeiverwaltung zu Berlin werden jedoch 5 lung in den genannten Provinzen bedingte die 
v. H. als nicht auf der örtlichen Polizeiver= Freistellung der Gemeinden von der Beitrags- 
waltung beruhend abgesetzt, weil das Berliner pflicht. Die in der Umgebung Potsdams vor- 
Polizeipräsidium (s. d.) eine Reihe landespolizei= wiegend bezweckte Sicherung der kgl. Besitzungen 
licher Aufgaben an Stelle der fehlenden Be= und ihrer Bewohner erscheint als eine ausschlies- 
zirksregierung wahrnimmt (8§ 2). Auch bleiben 
die Gemeinden verpflichtet, die in ihrem Eigen- 
tume stehenden Grundstücke, Gebäude, Gebäude- 
teile, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche 
bei Erlaß des Gesetzes den Zwecken der kgl. Orts- 
polizeiverwaltung unentgeltlich dienten, auch 
ferner für die Dauer des Bedürfnisses der kgl. 
** für diese Zwecke zu belassen 
(§ 3). 
in § 2 eine Legaldefinition auf Grundlage der 
eingangs mitgeteilten, vom Oberverwaltungs- 
gericht festgelegten Umgrenzung. Dazu treten 
für die Anteilsberechnung ein Pauschalbetrag 
von 170%9 der Pensionen und Wartegelder, und 
als Jahresnutzungswert der der kgl. Ortspolizei- 
verwaltung dienenden Gebäude und Inventarien- 
stücke 3½00 ihres Wertes. Ein Einfluß auf das 
Anwachsen der Polizeikosten ist den Gemeinden 
dadurch eingeräumt, daß ihnen vor der Anmeldung 
von Mehrforderungen zum Staatshaushaltsetat 
Gelegenheit zur Außerung gegeben werden muß, 
die mit der Anmeldung den zuständigen Mini- 
sterien vorzulegen ist, sofern kein Einverständnis 
über die von den Gemeinden erhobenen Ein- 
wände erzielt wird (§ 4). Die vierteljährlich 
im voraus zahlbaren Kostenanteile der Ge- 
meinden werden nach Abzug ihrer Einnahme- 
teile durch den Regierungspräsidenten (Polizei- 
präsidenten im Landespolizeibezirk Berlin, s. d.) 
festgesetzt, zunächst vorläufig auf Grund der für 
die einzelnen Polizeiverwaltungen ausgefertig- 
ten Kassenetats und endgültig nach Schluß des 
Der Begriff der unmittelbaren P. erhält. 
lich staatliche Aufgabe. 
Polizeikostengesetz s. Polizeikosten v. 
Volizeiliche Anordnungen im weiteren Sinne 
sind alle auf polizeilichem Gebiete getroffenen 
Maßnahmen der Polizeibehörden, insbesondere 
auch Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen 
(s. d.). In engerem Sinne werden darunter, 
wenngleich der Ausdruck auch in anderem Sinne 
gebraucht wird (ogl. Strombauverwaltungsgeset 
vom 20. Aug. 1883 — GS. 333 — K 13; O#. 
48, 266; G., betr. übertragbare Krankheiten, vom 
28. Aug. 1905 — GS. 373 — F 12 Abs. 3; 
LVG. § 132), im allgemeinen solche polizeilichen 
Maßnahmen verstanden, welche ohne an die 
Form der Polizeiverordnung gebunden zu sein, 
bei gehöriger Betanntgabe die Allgemeinheit 
oder den einzelnen, an die sie sich wenden, zu 
einem Tun oder Unterlassen verpflichten und im 
Falle der Nichtbeachtung strafrechtliche Ahndung 
nach sich ziehen. Um diese Wirkung zu haben, 
muß durch Gesetz oder Polizeiverordnung die 
Zulässigkeit derartiger polizeilicher Anordnungen 
begründet und zugleich die Zuwiderhandlung 
gegen solche unter Strafe gestellt sein (vgl. Or. 
vom 21. Febr. 1877— MBl. 114; R#St. 22, 190). 
Beispiele hierfür bieten Ste# B. 8 360 Ziff. 12, 
betr. Pfandleiher; § 366 Ziff. 1, betr. Heilig- 
haltung der Sonn= und Feiertage; § 367 Ziff. 2, 
betr. vorzeitige Beerdigungen; § 367 Ziff. 11, 
betr. Sicherheitsmaßregeln bei Bauten; § 367 
Ziff. 16, betr. öffentliche Versteigerungen; § 368 
Ziff. 1, betr. Schließung der Weinberge; 8 368 
  
Rechnungsjahres auf Grund des Jahresab= Ziff. 2, betr. Abraupen; § 368 Ziff. 8, betr. 
schlusses. Gegen die endgültige Festsetzung ist Feuerpolizei. Alle Vorschriften, die von den 
binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen An- Polizeibehörden innerhalb der ihnen zustehenden 
fechtung beim Bezirksausschuß, gegen dessen! Machtbe fugnisse erlassen und bekanntgemacht sind, 
Beschluß binnen 2 Wochen Klage beim Ober= genügen, um bei Zuwiderhandlungen Strafbar- 
verwaltungsgericht zulässig (§§ 5, 7). Die Unter= keit zu begründen (R#. 20 C 103; a. M. 
verteilung auf mehrere zu einer kgl. Polizei= scheinbar teilweise Oppenhoff, Stöo B. Anm. 11 
verwaltung zusammengefaßte Gemeinden findet zum Abschnitt 29). Das gleiche gilt von den 
durch den Bezirksausschuß statt, zur Hälfte nach polizeilichen „Vorschriften", welche den unter 
der Bevölkerungsziffer, zur Hälfte nach dem Sittenkontrolle gestellten Prostituierten nach 
Jahressteuersoll, und zwar in den Landtreisge= 8 361 Ziff. 6 auferlegt werden. (6J. 32 C 69). 
meinden der Kreisbesteuerung, in Stadtkreisen der Nur wo das StG. wie in §§ 366 Ziff. 10 und 
Provinzialbesteuerung. Gegen den Beschluß über 366 a ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen 
die Unterverteilung steht jeder Gemeinde binnen „Polizeiverordnungen“ unter Strafe stellt, müssen 
einer Ausschlußfrist von 4 Wochen Klage im Ver= die Bestimmungen über das Zustandekommen 
waltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu. und die Form von Polizeiverordnungen gewahrt 
Auf Antrag der beteiligten Gemeinde oder des # sein (N G. vom 12. Mai 1902 — TZJ3. 1902, 394). 
Regierungspräsidenten kann der Bezirksausschuß Auch die im Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 
jedoch einen anderen Maßstab für die Unter-- 1909 (Rö Bl. 519) vorgesehenen p. A., welchen 
verteilung festsetzen vorbehaltlich der binnen die Strafandrohungen des 8 74 Ziff. 3 dieses 
2 Wochen im Beschwerdewege anzurufenden Gesetzes und des § 328 StéEl. entsprechen, 
Entscheidung des Md J. und des FM. (§ 6). bedürfen nicht der Form der Polizeiverordnung, 
Von der Geltung dieses Gesetzes sind durch § 8 auch wenn sie ein allgemeines Verbot oder 
ausgenommen die landrätlichen Ortspolizeiver-WGebot enthalten (R St. 22, 191). Jedoch gilt 
waltungen der Provinz Hannover (s. Polizei-für sie, wenn letzteres der Fall ist, ebenso 
behörden), die Distriktstommissariate (s. d.) wie für Polizeiverordnungen (s. d. III) der 
der Provinz Posen (vgl. OVG. 36, 150) und Grundsatz, daß aus ihrem verkündeten Wort- 
die Gemeinden in der Umgegend von Pots= laute die Erfüllung der Voraussetungen her- 
dam, in denen einzelne Zweige der Ortspolizei= vorgehen muß, an welche ihre Rechtsbeständig- 
verwaltung auf Grund des G. vom 7. März keit geknüpft ist. Deshalb muß in der Ver- 
1908 (GS. 37) dem kgl. Polizeidirektor zu Pots= kündigungsformel zum Ausdruck gebracht sein,
	        
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