Polizeikostengesetz — Polizeiliche Anordnungen 285
Ausgaben wie von den Einnahmen der kgl. dam übertragen sind. Die historische Entwick-
Polizeiverwaltung zu Berlin werden jedoch 5 lung in den genannten Provinzen bedingte die
v. H. als nicht auf der örtlichen Polizeiver= Freistellung der Gemeinden von der Beitrags-
waltung beruhend abgesetzt, weil das Berliner pflicht. Die in der Umgebung Potsdams vor-
Polizeipräsidium (s. d.) eine Reihe landespolizei= wiegend bezweckte Sicherung der kgl. Besitzungen
licher Aufgaben an Stelle der fehlenden Be= und ihrer Bewohner erscheint als eine ausschlies-
zirksregierung wahrnimmt (8§ 2). Auch bleiben
die Gemeinden verpflichtet, die in ihrem Eigen-
tume stehenden Grundstücke, Gebäude, Gebäude-
teile, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche
bei Erlaß des Gesetzes den Zwecken der kgl. Orts-
polizeiverwaltung unentgeltlich dienten, auch
ferner für die Dauer des Bedürfnisses der kgl.
** für diese Zwecke zu belassen
(§ 3).
in § 2 eine Legaldefinition auf Grundlage der
eingangs mitgeteilten, vom Oberverwaltungs-
gericht festgelegten Umgrenzung. Dazu treten
für die Anteilsberechnung ein Pauschalbetrag
von 170%9 der Pensionen und Wartegelder, und
als Jahresnutzungswert der der kgl. Ortspolizei-
verwaltung dienenden Gebäude und Inventarien-
stücke 3½00 ihres Wertes. Ein Einfluß auf das
Anwachsen der Polizeikosten ist den Gemeinden
dadurch eingeräumt, daß ihnen vor der Anmeldung
von Mehrforderungen zum Staatshaushaltsetat
Gelegenheit zur Außerung gegeben werden muß,
die mit der Anmeldung den zuständigen Mini-
sterien vorzulegen ist, sofern kein Einverständnis
über die von den Gemeinden erhobenen Ein-
wände erzielt wird (§ 4). Die vierteljährlich
im voraus zahlbaren Kostenanteile der Ge-
meinden werden nach Abzug ihrer Einnahme-
teile durch den Regierungspräsidenten (Polizei-
präsidenten im Landespolizeibezirk Berlin, s. d.)
festgesetzt, zunächst vorläufig auf Grund der für
die einzelnen Polizeiverwaltungen ausgefertig-
ten Kassenetats und endgültig nach Schluß des
Der Begriff der unmittelbaren P. erhält.
lich staatliche Aufgabe.
Polizeikostengesetz s. Polizeikosten v.
Volizeiliche Anordnungen im weiteren Sinne
sind alle auf polizeilichem Gebiete getroffenen
Maßnahmen der Polizeibehörden, insbesondere
auch Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen
(s. d.). In engerem Sinne werden darunter,
wenngleich der Ausdruck auch in anderem Sinne
gebraucht wird (ogl. Strombauverwaltungsgeset
vom 20. Aug. 1883 — GS. 333 — K 13; O#.
48, 266; G., betr. übertragbare Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 — GS. 373 — F 12 Abs. 3;
LVG. § 132), im allgemeinen solche polizeilichen
Maßnahmen verstanden, welche ohne an die
Form der Polizeiverordnung gebunden zu sein,
bei gehöriger Betanntgabe die Allgemeinheit
oder den einzelnen, an die sie sich wenden, zu
einem Tun oder Unterlassen verpflichten und im
Falle der Nichtbeachtung strafrechtliche Ahndung
nach sich ziehen. Um diese Wirkung zu haben,
muß durch Gesetz oder Polizeiverordnung die
Zulässigkeit derartiger polizeilicher Anordnungen
begründet und zugleich die Zuwiderhandlung
gegen solche unter Strafe gestellt sein (vgl. Or.
vom 21. Febr. 1877— MBl. 114; R#St. 22, 190).
Beispiele hierfür bieten Ste# B. 8 360 Ziff. 12,
betr. Pfandleiher; § 366 Ziff. 1, betr. Heilig-
haltung der Sonn= und Feiertage; § 367 Ziff. 2,
betr. vorzeitige Beerdigungen; § 367 Ziff. 11,
betr. Sicherheitsmaßregeln bei Bauten; § 367
Ziff. 16, betr. öffentliche Versteigerungen; § 368
Ziff. 1, betr. Schließung der Weinberge; 8 368
Rechnungsjahres auf Grund des Jahresab= Ziff. 2, betr. Abraupen; § 368 Ziff. 8, betr.
schlusses. Gegen die endgültige Festsetzung ist Feuerpolizei. Alle Vorschriften, die von den
binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen An- Polizeibehörden innerhalb der ihnen zustehenden
fechtung beim Bezirksausschuß, gegen dessen! Machtbe fugnisse erlassen und bekanntgemacht sind,
Beschluß binnen 2 Wochen Klage beim Ober= genügen, um bei Zuwiderhandlungen Strafbar-
verwaltungsgericht zulässig (§§ 5, 7). Die Unter= keit zu begründen (R#. 20 C 103; a. M.
verteilung auf mehrere zu einer kgl. Polizei= scheinbar teilweise Oppenhoff, Stöo B. Anm. 11
verwaltung zusammengefaßte Gemeinden findet zum Abschnitt 29). Das gleiche gilt von den
durch den Bezirksausschuß statt, zur Hälfte nach polizeilichen „Vorschriften", welche den unter
der Bevölkerungsziffer, zur Hälfte nach dem Sittenkontrolle gestellten Prostituierten nach
Jahressteuersoll, und zwar in den Landtreisge= 8 361 Ziff. 6 auferlegt werden. (6J. 32 C 69).
meinden der Kreisbesteuerung, in Stadtkreisen der Nur wo das StG. wie in §§ 366 Ziff. 10 und
Provinzialbesteuerung. Gegen den Beschluß über 366 a ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen
die Unterverteilung steht jeder Gemeinde binnen „Polizeiverordnungen“ unter Strafe stellt, müssen
einer Ausschlußfrist von 4 Wochen Klage im Ver= die Bestimmungen über das Zustandekommen
waltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu. und die Form von Polizeiverordnungen gewahrt
Auf Antrag der beteiligten Gemeinde oder des # sein (N G. vom 12. Mai 1902 — TZJ3. 1902, 394).
Regierungspräsidenten kann der Bezirksausschuß Auch die im Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni
jedoch einen anderen Maßstab für die Unter-- 1909 (Rö Bl. 519) vorgesehenen p. A., welchen
verteilung festsetzen vorbehaltlich der binnen die Strafandrohungen des 8 74 Ziff. 3 dieses
2 Wochen im Beschwerdewege anzurufenden Gesetzes und des § 328 StéEl. entsprechen,
Entscheidung des Md J. und des FM. (§ 6). bedürfen nicht der Form der Polizeiverordnung,
Von der Geltung dieses Gesetzes sind durch § 8 auch wenn sie ein allgemeines Verbot oder
ausgenommen die landrätlichen Ortspolizeiver-WGebot enthalten (R St. 22, 191). Jedoch gilt
waltungen der Provinz Hannover (s. Polizei-für sie, wenn letzteres der Fall ist, ebenso
behörden), die Distriktstommissariate (s. d.) wie für Polizeiverordnungen (s. d. III) der
der Provinz Posen (vgl. OVG. 36, 150) und Grundsatz, daß aus ihrem verkündeten Wort-
die Gemeinden in der Umgegend von Pots= laute die Erfüllung der Voraussetungen her-
dam, in denen einzelne Zweige der Ortspolizei= vorgehen muß, an welche ihre Rechtsbeständig-
verwaltung auf Grund des G. vom 7. März keit geknüpft ist. Deshalb muß in der Ver-
1908 (GS. 37) dem kgl. Polizeidirektor zu Pots= kündigungsformel zum Ausdruck gebracht sein,