Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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5.  Die  Realschule  zu  Meisten  (im  Verzeichniß  vom  19.  April  d.  Is.  unter  A.  b.  III.  9  als  Realule
  I.  Ordnung  aufgeführt),?)
e.  %  Realschule  zu  Shntceers  5
lberg

5"  8  Bei  bieser  Schule  genügt,  weil  bei  derselben  noch  eine  Klasse  In.  über  den  regulativmäßigen  Lehrplan  der
Realschulen  II.  Ordnung  hinaus  au  gesetz.  worden  ist,  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  (Ib.)  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung.

C.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden  Jahreskursen
Rleichgestellt  sind.
I.  bhentareih  Preußen.
Provinz  Vrandenburg.
Das  Real=  E“  -3  zu  Spremberg  (bisher  Realschule  II.  Ordnung,  B.  b.  1.  1  des  Verzeichnisses
vom  19.  April  d.  J
Provinz  Westfalen.
Das  Real-Progymnasium  zu  Schalke.

C.  TLehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Lefähigung  erforderlich  ist.
a.  Oeffentliche.
ag.  Höbere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.
Königreich  Preußen.
Provinz  Sachsen.
1  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt.
bb.  Andere  Lehranstalten.
b.  äriont  Lehranstalten.  —)
önigreich  Württemberg.
Die  Privat-Lehranstalt  von  gdnin  Rauscher  (Institut  Rauscher)  zu  Stuttgart.
Berlin,  den  11.  Okiober  1882.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

Bekanntmachung.

Den  nachstehend  bezeichneten  Lehranstalten:
Der  Landwirthschaftsschule  zu  Heiligenbeil  (Königreich  Preußen),
8  Der  Hapdelsschuse  des  Dr.  Lindemann  (früher  Nälle)  zu  Osnabrück  (Königreich  Preußen),
3.  Der  Knabenschule  der  Privat=  und  Erzichungs-Anstalt  des  Dr.  Karl  Kühn  (früher  Teichmann)
4  n  Leipzig  (Königreich  Sachsen
.  Der  Lehr  ·  und  bule  147  %  des  Dr.  Pfeisser  (feüher  Dr.  Schröter  und  Dr.  Pfeiffer)  zu
(Großherzegthum  Sachsen)
ist  provisorisch  gestattet  worden,  güllige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Besähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärrienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Auf- 



Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer

im  Beisein  eines  Negierungs-Kommissars  abgehaltenen  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das

Neglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmugt  ist.
)Die  mit  einem  #  bezeichneten  Anstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein

1)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Hlaten  beschränkt.