Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Der  Anspruch  auf  Wohnraum,  Kost  und  Pflege  richtet  sich  hiebei  nach  dem  durch  den
Arzt  festzustellenden  Beduͤrfnisse  des  Kranken.

Art.  16.

Für  die  den  Truppen  angehörigen  Pferde  sind  die  geeigneten  Unterkunftsräume  mit
der  nöthigen  Streu  und  Beleuchtung  anzuweisen,  auch  die  zur  Reinhaltung  jener  Räume
so  wie  zur  Fütterung  erforderlichen  Geräthe  zu  liefern.

Der  Dünger  verbleibt  den  Quartierträgern.

Stallungen,  in  welchen  Perde  mit  ansteckender  Krankheit  stehen  oder  erst  vor  Kurzem
gestanren  sind,  dürfen  nicht  zur  Unterbringung  der  Militärpferde  benützt  werden.

Sollten  Militärpferde  mit  ansteckender  Krankheit  bebaftet  seyn,  so  mussen  sie  als  solche
bezeichnet  und  abgesondert  aufgestellt  werden.

Für  das  Futter  der  Militärpferde  baben  die  Ouartierträger  nicht  zu  sorgen.

Ausnahmsweise,  wenn  die  Kriegsverwaltung  bei  Einquartierungen  außerhalb  der
Garnison  nicht  im  Stande  ist,  die  nöthigen  Futtervorräthe  berbeizuschaffen,  liegt  der  betreffenden
  Gemeinde  ob,  den  Futterbedarf  für  die  daselbst  untergebrachten  Militärpferde
zu  liefern.

Art.  17.

Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezüglich  ver  Militärpferde  finden  auch

auf  alles  Schlacht=  und  Zugvieh  Anwendung,  welches  die  Truppen  mit  sich  führen.

Art.  18.

Neben  den  vorbezeichneten  Leistungen  hat  die  Gemeinde  die  weiter  für  Wachen,
Canzleien,  Arrestlocale,  Aufstellung  von  Fahrzeugen,  so  wie  zum  sonstigen  allgemeinen
Dienstgebrauch  nöthigen  Räumlichkeiten  anzuweisen,  auch,  wenn  bei  längerem  Aufenthalte
der  Truppen  außerhalb  des  Bereichs  einer  Militärheilanstalt  besondere  Militärhospitäler
nothwendig  werden,  vie  hiezu  erforderlichen  Gelasse  mit  der  nöthigen  Einrichtung  zu  stellen.

Art.  19.
In  gleicher  Weise  liegt  ihr  ob,  für  die  Leistung  der  nökhigen  Vorspann=  und  Botendienste
  Sorge  zu  tragen.
Auf  größere  Entfernungen  als  einen  Tagesmarsch  erstreckt  sich  jevoch  die  Vorspannpflicht
  nicht.