Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Geschaftsgehilfen in dem Tarife be- 
stimmten Steuersatzes — 
in Berech nung gebracht. 
Art. 16. 
Wenn ein Gewerbe nicht von dem 
Gewerbsinhaber oder Berechtigten selbst, 
sondern in den nach den gewerbspolizei- 
lichen Bestimmungen zulässigen Fällen durch 
einen Geschäfts= oder Werkführer betrieben 
wird, so kommt dieser bei Berechnung der 
Betriebsanlage als Geschäftsgehilfe nicht 
in Ansatz. 
Art. 17. 
Pächter von Gewerbsrechten sind den 
Eigenthümern oder Besitzern der Gewerbs- 
rechre gleich zu achten und als deren Seell- 
vertreter anzusehen. Der Verpächter haftet 
subsidiär für die richtige Bezahlung der 
Steuer. 
Art. 18. 
Werden von einer Person mehrere 
Gewerbe betrieben, so wird für jedes ein: 
zelne Gewerbe die treffende Normal= und 
Betriebsanlage berechnet und erhoben. 
Eine Ausnahme von dieser Bestimm- 
ung machen jedoch jene Gewerbsunter: 
nehmungen, bei welchen das Product oder 
Fabricat durch Arbeiten hervorgebrache 
wird, welche in mehrere Gewerbe einschla- 
gen, sowie alle jene Gewerbe, welche in 
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einer so engen natürlichen oder technischen 
Verbindung stehen, daß die Ausübung 
des einen Gewerbes die Ausübung der 
übrigen Gewerbe entweder nach der Be- 
schaffenheit des Geschäftes an sich oder 
nach dem Herkommen von selbst in sich 
begreist. In diesem Falle wird die Nor- 
mal= und Betriebsanlage nach dem Haupt- 
geschäfte oder im Zweifel nach dem höchst- 
besteuerten der einschlägigen Gewerbe be- 
messen. 
Wenn in ein und demselben Handels- 
geschäfte Waaren von verschiedener Gatt- 
ung feil gehalten werden, ohne daß in dem 
Tarife ohnehin schon ein besonderer Steuer- 
satz für den bezüglichen gemischten Waaren- 
handel aufgestellt ist, so wird nicht für je- 
den einzelnen der geführten Artikel die ein- 
schlägige tarismäßige Sreueranlage eigens 
in Ansah gebracht; es wird vielmehr in 
einem solchen Falle der Steuersaßtz der- 
jenigen Waarengartung zu Grunde gelege, 
welche den hauptsächlichen Handelsgegen- 
stand des einzusteuernden Geschäftes bildet. 
Im Zweifel oder soferne der Verkauf der 
verschiedenen Waaren in gleicher Ausdehn- 
ung betrieben wird, ist die Anlage nach 
dem Satze des höchstbesteuerten unter den 
treffenden Handelsgewerben zu bemessen. 
Art. 19. 
Ist mit einem Gewerbe, welches nicht
	        
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