Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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der Staat fuͤr seine eigene Rechnung be- 
treibt, bleibt als durchlaufende Post außer 
Vereinnahmung. 
Der Betrieb der Land- und Forst- 
wirthschaft, der Jagd und Fischerei, sowie 
die Ausbeutung von Bergwerken sind, so- 
weit sich solche auf die Gewinnung der 
bezüglichen Producte erstrecken, unter 
den steuerbaren Gewerben nicht begriffen. 
Ebenso ist der parthienweise Verkauf der 
vorerwaͤhnten eigenen Erzeugnisse durch den 
Producenten nicht als steuerbares Handels- 
geschäft zu erachten. 
Art. 23. 
Dem bayerischen Seaatsverbande nicht 
angehörige Individuen und Gesellschaften 
unterliegen der Gewerbsteuer von jenen 
Gewerben, welche ste in Bayern betreiben. 
Dagegen hat der bayerische Staats- 
angehbrige für den Betrieb eines Gewer- 
bes im Auslande eine Gewerbsteuer im 
Inlande nicht zu entrichten. 
Art. 24. 
Ausländische Krämer, Professionisten, 
Vieh= und händler, Handels- 
leute und Fabricanten, welche persönlich 
oder durch Handelsreisende nur periodisch 
im Inlande Geschäfte machen oder inlän- 
dische Märkte besuchen, sind zur Enoricht- 
ung einer Gewerbsteuer lediglich dann ver- 
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bunden, wenn die bayerischen Staatsange- 
hörigen in den treffenden auswärtigen 
Socaaten unter gleichen Verhälmissen zur 
Steuerzahlung angehalten werden. Das 
Maß der Steuer wird in solchen Fällen 
nach den Grundsätzen der Reciprocitaͤt 
durch die Staatsregierung von Amtswegen 
bestimmt. 
Art. 25. 
Zur Ausgleichung der Steueranlage 
werden den Einsteueruugsbehörden nach- 
stehende ausnahmsweise Befugnisse ertheilt: 
a) Soferne die Rücksiche auf besondere 
örtliche, Verkehrs= oder AbsatzVerhält- 
nisse das Maß der festgesetzten Steuer 
eines Pflichtigen im Vergleiche zu 
der Steueraulage anderer Gewerbtrei- 
bender als eine Ueberbürdung erschei- 
nen läßt, so ist die einschlägige Re- 
gierungsfinanzkammer ermächiiget, die 
Normal= und Betriebsanlage aus- 
nahmsweise um einen bestimmten Theil, 
welcher jedoch ein Viertheil des nach 
dem gesetzlichen Tarife sich berechnen- 
den Bertrages derselben nicht über- 
steigen darf, von Amtswegen zu er- 
maßigen. 
Diese Ermäßigung darf unter den 
obigen Voraussehungen auch einer 
ganzen Gewerbscategorie an einem be- 
stimmten Orte bewilligt werden.
	        
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