Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Steuerpflichtige die bezuͤglichen Groͤßen 
nach Maßgabe der in dem Tarife des- 
falls getroffenen Bestimmungen zu 
declariren; 
f) bei neu in Betrieb tretenden Gewer- 
ben ist der Umfang, in welchem das 
Gewerbe betrieben werden will, nach 
vorbezeichneten Merkmalen in der Er- 
kldrung anzugeßen. 
Art. 27. 
Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig 
abgibt, wird auf seine Kosten unter Vor- 
steckung einer bemessenen Frist und unter 
dem Prcjudize der in Artikel 34 am Ende 
und Artikel 43 gegenwärtigen Gesetzes 
getroffenen Bestimmungen — gegen Lad- 
ungsnachweis an deren Abgabe gemahnt. 
Art. 28. 
Die eingekommenen Erklárungen wer- 
den von den sämmtlichen Gemeindebehör= 
den eines Amtsbezirkes innerhalb des hiezu 
festgesetzten Termins an das einschlägige 
Rentame übergeben, welches dieselben einer 
voldrusigen Durchsicht und Prüfung unter- 
zieht, die zu deren Beurtheilung für nöthig 
erachteten Erhebungen (Art. 40) oflegt, 
und hierauf sämmtliche Declarationen in 
eine nach Steuerdistricten und nach Ge- 
werbscategorien geordnete Steuerliste zu- 
sammenstellt. 
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Art. 29. 
Wenn von dem Rentamte die Steuer- 
listen angelegt sind, so critt in jedem Rent- 
amtsbezirke ein Ausschuß zur Prüfung und 
Festsetzung der gegebenen Erkldrungen, 
welche in größeren Städten nach den be- 
reits vorhandenen oder zu bildenden Di- 
stricten, oder nach Gewerbscategorien, wo 
dieses zweckmäßig erscheint, außerdem aber 
nach Gemeinden vorgenommen wird, in 
Thaͤtigkeit. 
Dieser Ausschuß ist zusammengesetzt: 
a) aus einem von der einschlägigen Re- 
gierungskammer des Innern zu be- 
stimmenden Districtspolizeibeamten, — 
in der Haupt= und Residenzstadt Mün- 
chen aus einem rechtskundigen Mit- 
gliede des Magistrats, — 
b) aus dem Rentbeamten oder einem 
von der vorgesetzten Finanzstelle be- 
stimmten Stellvertreter desselben, — 
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aus fünf Ausschußmiegliedern, wovon 
vier als ständige Mitglieder für den 
ganzen Rentamtsbezirk in der nach- 
folgend vorgezeichneten Art gewähle 
werden, und als fünftes Ausschuß- 
mitglied jedesmal der Gemeindevor- 
steher (Ortsvorstand) oder in dessen 
Berhinderung ein Bevollmächeigter je- 
ner Gemeinde, deren Erklärungen ge- 
prüft werden sollen, beziehungsweise 
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