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Steuerpflichtige die bezuͤglichen Groͤßen
nach Maßgabe der in dem Tarife des-
falls getroffenen Bestimmungen zu
declariren;
f) bei neu in Betrieb tretenden Gewer-
ben ist der Umfang, in welchem das
Gewerbe betrieben werden will, nach
vorbezeichneten Merkmalen in der Er-
kldrung anzugeßen.
Art. 27.
Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig
abgibt, wird auf seine Kosten unter Vor-
steckung einer bemessenen Frist und unter
dem Prcjudize der in Artikel 34 am Ende
und Artikel 43 gegenwärtigen Gesetzes
getroffenen Bestimmungen — gegen Lad-
ungsnachweis an deren Abgabe gemahnt.
Art. 28.
Die eingekommenen Erklárungen wer-
den von den sämmtlichen Gemeindebehör=
den eines Amtsbezirkes innerhalb des hiezu
festgesetzten Termins an das einschlägige
Rentame übergeben, welches dieselben einer
voldrusigen Durchsicht und Prüfung unter-
zieht, die zu deren Beurtheilung für nöthig
erachteten Erhebungen (Art. 40) oflegt,
und hierauf sämmtliche Declarationen in
eine nach Steuerdistricten und nach Ge-
werbscategorien geordnete Steuerliste zu-
sammenstellt.
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Art. 29.
Wenn von dem Rentamte die Steuer-
listen angelegt sind, so critt in jedem Rent-
amtsbezirke ein Ausschuß zur Prüfung und
Festsetzung der gegebenen Erkldrungen,
welche in größeren Städten nach den be-
reits vorhandenen oder zu bildenden Di-
stricten, oder nach Gewerbscategorien, wo
dieses zweckmäßig erscheint, außerdem aber
nach Gemeinden vorgenommen wird, in
Thaͤtigkeit.
Dieser Ausschuß ist zusammengesetzt:
a) aus einem von der einschlägigen Re-
gierungskammer des Innern zu be-
stimmenden Districtspolizeibeamten, —
in der Haupt= und Residenzstadt Mün-
chen aus einem rechtskundigen Mit-
gliede des Magistrats, —
b) aus dem Rentbeamten oder einem
von der vorgesetzten Finanzstelle be-
stimmten Stellvertreter desselben, —
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aus fünf Ausschußmiegliedern, wovon
vier als ständige Mitglieder für den
ganzen Rentamtsbezirk in der nach-
folgend vorgezeichneten Art gewähle
werden, und als fünftes Ausschuß-
mitglied jedesmal der Gemeindevor-
steher (Ortsvorstand) oder in dessen
Berhinderung ein Bevollmächeigter je-
ner Gemeinde, deren Erklärungen ge-
prüft werden sollen, beziehungsweise
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