Metadata : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Oldenburg.

„Die  Einführung  neuer  Lehrbücher  für  den  Religionsunterricht
bedarf  der  vorhergehenden  Zustimmung  der  oberen  Kirchenbehörde.“
  (Gesetz  vom  4.  Februar  1910.)

Lippe.

„Die  Bestimmung  der  Lehrziele,  der  Lehrbücher  und  der  Lehrmittel
  für  den  Religionsunterricht  folgt  unbeschadet  des  konfessionellen
Charalters  des  Religionsunterrichts  nach  vorgängigem  Benehmen  mit
der  kirchlichen  Behörde.  Der  letzteren  steht  das  Recht  zu,  die  hierüber
von  der  Oberschulbehörde  getroffenen  Bestimmungen  mit  der  Beschwerde
an  das  Staatsministerium  anzufechten.“  (Gesetzentwurf  von  1913.)

5.  Erteilung,  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Religionsunterrichts.

württemberg.

„Der  Religionsunterricht  ist  in  allen  Dolksschulen,  soweit  nicht  in  besonderen
Sällen  der  Oberschulrat  etwas  anderes  anordnet,  unter  angemessener  Teilnahme
  der  Lehrer  von  den  Ortsgeistlichen  zu  erteilen.“

„Die  Leitung  des  Religionsunterrichts  in  den  Dolksschulen  und  den
Lehrerbildungsanstalten  einschließlich  der  Bestimmung  der  Natechismen  und
Religionshandbücher  kommt  unbeschadet  des  dem  Staate  zustehenden  Oberaufsichtsrechts
  den  Oberkirchenbehörden  zu.  Insbesondere  steht  es  diesen
zu,  sich  durch  Knordnung  von  Disitationen  von  dem  Stand  des  Religionsunterrichts
  in  den  Dolksschulen  Kenntnis  zu  verschaffen."

(Gesetz  vom  17.  Zugust  1909.)

Baden.

„Der  Religionsunterricht  wird  durch  die  betreffenden  Kirchen=  und  Religionsgemeinschaften
  besorgt  und  über  wacht.“

„Den  staatlichen  sowohl  als  den  geistlichen  Behörden  bleibt  vorbehalten,
die  Erteilung  des  Religionsunterrichts  durch  den  Schullehrer
abzustellen.“

„Die  Entscheidung  über  die  Befähigung  zur  Erteilung  des
Religionsunterrichts  steht  den  betreffenden  Kirchen=  und  Religionsgemeinschaften
  zu  und  wird  den  Kandidaten  durch  Dermittelung
der  Oberschulbehörde  eröffnet.“  (Gesetz  vom  13.  Mai  1892.)

hessen.
„Die  Überwachung  des  Religionsunterrichts  steht,  neben  dem  Schulvorstande
  und  den  oberen  Schulbehörden,  auch  den  im  Schulvorstande
  befindlichen  oder  mit  Genehmigung  Unseres  Ministe-