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seichneten Persoren beeheiligt, so hat der
Werlassenschaftecommissär aber das ganze
Geschäft eine Verlassenschaftsrechnung an
das betreffende Sradt, oder Landgeriche zur
r#ufung vorzulegen.
In allen anderen Flllen hae der Ver-
lassenschafrscommissär den Betheiligten nur
auf deren Verlangen Rechnung zu stellen.
Artikel 13.
Beschwerden gegen den Verlassenschafts,
Commissär werden unabbrüchig seiner cioil-
rechtlichen Hastung von dem Verlassen-
schaftsgerichte erledigt.
Artikel J71.
Die VWorschriften der Arrikel 39—33
fünden auch auf andere Personen Anwend-
ung, welche die ihnen von dem Erblasser
zur Auseinandersetzung des Nachlasses er-
theilte Ermächtigung angenommen haben.
Die Aufnahme des etwa erforderlichen
Vermsögens-Inventars mus auch in diesem
Falle durch einen Notar geschehen.
Artikel 35.
Auch die Erben kännen die Aus-
einandersetzung der Verlassenschaft einem
Norare übertragen, in welchem Falle die
Bestimmungen der Artikel 30—13 glei.h-
mäáäßig Anwendung finden. Vormünder
und Curakoren minderjséhriger und unter
gerichtliche Curatel gestellter Erben bedürfen
zur Uebertragung der weiteren Behandlung
der Verlassenschaft an einen Notar der
Zustimmung der Curatelbehörde.
Artikel 36.
Zur Empfangnahme von Geldern oder
an den Inhaber lautenden Papieren für
die Bethetligten bedarf der Notar einer
Specialvollmacht, die ihm auch in einer
Hrivaturkunde ertheilt werden kann.
Will Jemand für einen Drieten bei
einem Notar Gelder oder auf den Inhaber
lautende Papiere hinterlegen, ohne daß der
Norar die in Adsatz: erwähnte Vohmache
besitzt, so darf Letzterer jene Gegenstände
nur nach B.kannabe dieses Umstandes
in Empfang nehmen.
Artikel 37.
Koͤnnen die von dem Notare fuͤr
einen Dritten wie immer in Empfang ge-
nommenen Gelder oder auf den Inhaber laut'
enden PYapiere binnen 11 Tagen an den da-
zu Berechtigten nicht adgeliefert werden,
so hat der Notar dieselben binnen weiterer
3 Tage bet der zur Aufbewahrung gericht"
licher Depositen bestimmten Behörde zu
hinterlegen, es sei denn, daß die Vollmacht
des Norars eine andere Bestimmung ent-
haͤlt.
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