Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 43. 
Die Notare duͤrfen ihre Dienste, 
wenn sie darum von einem Betheiligten 
ersucht oder vom Gerichte dazu beauftragt 
wurden, ohne genuͤgenden Ablehnungsgrund 
nicht verweigern. 
Ohne Ersuchen oder richterlichen Auf- 
trag dürfen sie ihr Amt nicht ausüben. 
Arctikel 44. 
Die Wahl des Notars zur Vornahme 
eines Geschästes ist den Betheiligten über- 
lassen und dieselben sind hiebei nicht an 
die Notare des Bezirksgerichtssprengels, 
in welchem sse wohnen, oder in welchem 
der Gegenstand der Beurkundung liegt, 
gebunden. 
Actikel 45. 
Der Notar hat darauf Bedache zu 
nehmen, daß der Inhalt der von ihm zu 
errichtenden Urkunde weder mit der Ab- 
sicht der Betheiligten, noch mit den Ge- 
setzen im Widerspruche steht. Glaubt der 
Notar, daß Letzteres der Fall sei, so ist er 
verpflichtet, die Betheiligten hierüber zu 
belehren und soferne dieselben dennoch auf 
Errichtung der Urkunde beharren, berechtt- 
get, in dieser hievon Meldung zu thun. 
Der Notar darf keine Verhandlung 
aufnehmen, deren Inhalt gegen ein Straf- 
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gesetz, gegen die öffentliche Ordnung oder 
gegen die guren Sitten verstößt. 
Artikel 45. 
Der Norar ist zum Amtegeheimnisse 
verpflichtet und den Betheiligten für jeden 
durch Verletzung oder Nichterfüllung seiner 
Amtspflichten verursachten Schaden ver- 
antwortlich. 
Actikel 47. 
Der Notar darf eine Verhandlung 
nicht aufnehmen: 
1) wenn bei derselben er seldsft oder seine 
Ehefrau, oder eine Person betheilige 
ist, welche mit ihm in gerader Linie 
oder bis einschlüssig zum dritten Grade 
der Seitenlinie nach civilrechtlicher 
Berechnung verwandt oder verschwä, 
gert ist; 
wenn die Verhandlung irgend eine 
Verfügung zum Vortheile dieser Per- 
sonen enthält. 
Die Bestimmung des Abs. 1 
findet keine Anwendung auf Ver- 
steigerungen, bei welchen ein Ver- 
wandter oder Verschwägerter des 
Notars sich als Steigerer bethelligt. 
7P 
Artikcl 15. 
In dem Geschäftslocale eines jeden 
Notars soll ein Verzeichnißh derjenigen Per- 
19%
	        
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