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Artikel 43.
Die Notare duͤrfen ihre Dienste,
wenn sie darum von einem Betheiligten
ersucht oder vom Gerichte dazu beauftragt
wurden, ohne genuͤgenden Ablehnungsgrund
nicht verweigern.
Ohne Ersuchen oder richterlichen Auf-
trag dürfen sie ihr Amt nicht ausüben.
Arctikel 44.
Die Wahl des Notars zur Vornahme
eines Geschästes ist den Betheiligten über-
lassen und dieselben sind hiebei nicht an
die Notare des Bezirksgerichtssprengels,
in welchem sse wohnen, oder in welchem
der Gegenstand der Beurkundung liegt,
gebunden.
Actikel 45.
Der Notar hat darauf Bedache zu
nehmen, daß der Inhalt der von ihm zu
errichtenden Urkunde weder mit der Ab-
sicht der Betheiligten, noch mit den Ge-
setzen im Widerspruche steht. Glaubt der
Notar, daß Letzteres der Fall sei, so ist er
verpflichtet, die Betheiligten hierüber zu
belehren und soferne dieselben dennoch auf
Errichtung der Urkunde beharren, berechtt-
get, in dieser hievon Meldung zu thun.
Der Notar darf keine Verhandlung
aufnehmen, deren Inhalt gegen ein Straf-
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gesetz, gegen die öffentliche Ordnung oder
gegen die guren Sitten verstößt.
Artikel 45.
Der Norar ist zum Amtegeheimnisse
verpflichtet und den Betheiligten für jeden
durch Verletzung oder Nichterfüllung seiner
Amtspflichten verursachten Schaden ver-
antwortlich.
Actikel 47.
Der Notar darf eine Verhandlung
nicht aufnehmen:
1) wenn bei derselben er seldsft oder seine
Ehefrau, oder eine Person betheilige
ist, welche mit ihm in gerader Linie
oder bis einschlüssig zum dritten Grade
der Seitenlinie nach civilrechtlicher
Berechnung verwandt oder verschwä,
gert ist;
wenn die Verhandlung irgend eine
Verfügung zum Vortheile dieser Per-
sonen enthält.
Die Bestimmung des Abs. 1
findet keine Anwendung auf Ver-
steigerungen, bei welchen ein Ver-
wandter oder Verschwägerter des
Notars sich als Steigerer bethelligt.
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Artikcl 15.
In dem Geschäftslocale eines jeden
Notars soll ein Verzeichnißh derjenigen Per-
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